3. April 2010
|
20:50
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis abzunehmen und die Kaufsache abzunehmen.
Auf eine Ratenzahlung müssen Sie sich nur dann einlassen, wenn dieses vereinbart worden ist. Dieses ist hier nicht der Fall, so dass Sie den Käufer auffordern können, den Kaufpreis vollständig zu zahlen.
Sie als Verkäuferin sind zwar verpflichtet, das Eigentum zu übertragen. Hier können Sie aber bis zur vollständigen Zahlung Ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben. Zahlt der Käufer aber den Rest, besteht dieses Zurückbehaltungsrecht nicht mehr. Dann müssten Sie das Eigentum übertragen.
Daher ist es nicht so ganz einfach, das Bild nun so zu verkaufen. Hier sollten Sie daher den Käufer zur Zahlung unter Fristsetzung auffordern. Machen Sie deutlich, dass Sie nach Fristablauf am Verkauf dann kein Interesse mehr haben und das Bild anderweitig verkaufen werden.
Dann allerdings sind Sie verpflichtet, die bisher erlangten Beträge von 80% zurückzuzahlen.
Nur dann, wenn Sie - nach dem Fristablauf - zurücktreten und einen Schadensersatz nachweisen können, können Sie einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach geltend machen.
Mit diesem könnten Sie dann gegenüber dem zurückzuzahlenden Betrag aufrechnen. Derzeit erkenne ich aber nicht, wie Sie einen solchen Schadensersatzanspruch begründen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle