Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich richtet sich die Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gegenstandswert, es sei denn, Sie hätten mit dem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Die Abrechnung erfolgt dann aus Nr. 2300 VV RVG (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die Geschäftsgebühr beträgt hier 0,5 bis 2,5 Gebühren. Diese Geschäftsgebühr wird bereits durch die Erstellung des Vertragsentwurfs oder Mitwirkung hieran ausgelöst (Vorbemerkung 2.3. VV RVG). Unter Umständen kommt bei Abschluss des Vertrags noch eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG hinzu. Demnach hätte der Kollege bei Kenntnis des Gegenstandswerts die anfallenden Kosten grundsätzlich mitteilen können. Es kann hierzu jedoch nicht erwartet werden, dass eine konkrete Mitteilung spontan während eines Telefonats o.ä. erfolgt, da die Vorschriften des RVG teilweise recht unübersichtlich sind.
Ob die Immobilien in den Vertrag mit einbezogen werden mussten oder nicht und somit ein höherer Gegenstandswert angesetzt werden durfte, kann ich mangels näherer Kenntnis des Sachverhalts nicht beurteilen. Sie sollten diesbezüglich noch einmal ganz konkret nachfragen, warum der Kollege entgegen anderer Vereinbarungen der Ansicht war, die Immobilie doch einbeziehen zu müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine ganz andere rechtliche Bewertung ergeben.
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Grundsätzlich richtet sich die Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gegenstandswert, es sei denn, Sie hätten mit dem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Die Abrechnung erfolgt dann aus Nr. 2300 VV RVG (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die Geschäftsgebühr beträgt hier 0,5 bis 2,5 Gebühren. Diese Geschäftsgebühr wird bereits durch die Erstellung des Vertragsentwurfs oder Mitwirkung hieran ausgelöst (Vorbemerkung 2.3. VV RVG). Unter Umständen kommt bei Abschluss des Vertrags noch eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG hinzu. Demnach hätte der Kollege bei Kenntnis des Gegenstandswerts die anfallenden Kosten grundsätzlich mitteilen können. Es kann hierzu jedoch nicht erwartet werden, dass eine konkrete Mitteilung spontan während eines Telefonats o.ä. erfolgt, da die Vorschriften des RVG teilweise recht unübersichtlich sind.
Ob die Immobilien in den Vertrag mit einbezogen werden mussten oder nicht und somit ein höherer Gegenstandswert angesetzt werden durfte, kann ich mangels näherer Kenntnis des Sachverhalts nicht beurteilen. Sie sollten diesbezüglich noch einmal ganz konkret nachfragen, warum der Kollege entgegen anderer Vereinbarungen der Ansicht war, die Immobilie doch einbeziehen zu müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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