22. Juli 2025
|
23:15
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 06172 5953008
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail: fpb@braeuer-becker.com
grundsätzlich können Sie jederzeit während der Ehe durch einen notariellen Ehevertrag die Gütertrennung vereinbaren; die Vereinbarung tritt dann – sofern keine abweichende Bestimmung getroffen wird – mit der Eintragung ins Eheregister bzw. mit der notariellen Beurkundung in Kraft (§ 1408 BGB). Intern zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau können Sie im Ehevertrag allerdings auch einen rückwirkenden Beginn des neuen Güterstandes vereinbaren, beispielsweise ab dem Tag Ihrer Eheschließung; rechtlich bindend nach außen, insbesondere gegenüber Gläubigern, ist diese Anpassung jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung bzw. öffentlichen Bekanntmachung. Eine vollumfängliche rückwirkende Wirkung, die die Vermögensverhältnisse Dritter oder bereits erfolgte Vermögensübertragungen berührt, ist aus rechtlicher und praktischer Sicht ungeeignet, da insoweit Rechte Dritter unangemessen beeinträchtigt würden.
Was das Sorgerecht betrifft, so unterliegt die elterliche Sorge der gesetzlichen Regelung des Kindeswohls und kann durch Ehevertrag nicht endgültig festgelegt werden. Sie können selbstverständlich im Ehevertrag eine gemeinsame Sorgerechtsregelung für den Fall einer Trennung oder Scheidung aufnehmen und sich verpflichten, diese Regelung vor Gericht zu beantragen. Das Familiengericht wird in der anschließenden Scheidungsverhandlung prüfen, ob Ihr gemeinsames Modell dem Wohl der Kinder entspricht (§ 1671 BGB). Stimmen Sie und Ihre Ehefrau überein und lässt die Kindeswohlprüfung keine Bedenken erkennen, wird das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge in aller Regel auch dann bestätigen, wenn beide Eltern dies bereits im Ehevertrag so festgeschrieben haben.
Viele Grüße