Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Das Musizieren kann grundsätzlich als ortsübliche Nutzung nicht in Gänze untersagt werden, unterliegt jedoch dem Gebot der Rücksichtnahme.
In der Rechtsprechung wird allgemein ein Zeitfenster von 2 bis 3 Stunden täglich als ortsüblich eingestuft (vgl. BayObLGZ 1985, 104, 108; OLG Hamm NJW 1981, 465).
Nachtruhe- und Mittagszeiten sind dabei einzuhalten (mindestens von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr und 12.00 Uhr bis mindestens 14.00 Uhr).
Zu Beweiszwecken sollte - wie von Ihnen bereits unternommen - ein sog. Lärmprotokoll erstellt werden, um die Störungen zu den einzelnen Zeiten nachweisbar zu machen.
Sollte der Sohn des Nachbarn in den vorgenannten Zeiten Musik spielen müssen Sie dies in keinem Fall dulden, sondern können gegen den Nachbarn einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
Zur Durchsetzung dieses Anspruchs rate ich zur Mandatierung eines Kollegen vor Ort.
Manchmal wirkt es Wunder und der Lärm hört auf, wenn Nachbarn, von denen Lärmbelästigungen ausgehen, ein anwaltliches Aufforderungsschreiben unter Ankündigung gerichtlicher Schritte erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für die Antwort, eine kleien Nachfrage:
In NRW ist vor einer Klage eine Güteverhandlung durchzuführen. Ist damit der Anruf eines aussergerichtlichen Schlichters gemeint oder darf es auch der gerichtliche Gütetermin sein, welcher der eigentlichen mündlichen Verhandlung vorzuschalten ist ?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Güteverhandlung im Zivilrecht dient der Herbeiführung einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits. Sie geht gem. § 278 Abs. 2 ZPO der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -