Durch Betrug erlangtes Laptop gekauft von Privat

| 16. Dezember 2021 17:56 |
Preis: 39,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Ich habe von Privat ein durch Betrug erlangtes Laptop gekauft. Das wusste ich zunächst nicht, habe es dann aber rausgefunden. Da ich es bereits aktiviert hatte und es dadurch nachvollziehbar war, dass ich es zumindest zeitweise in Besitz hatte und ich auf keinen Fall ein Strafverfahren gegen mich riskieren wollte, habe ich es zur Polizei gebracht. Die hat dann sicher herausgefunden, dass es durch Betrug durch wen auch immer (also Unbekannt) erlangt wurde. Ich habe den Verkäufer damit konfrontiert, der bestritt, dass er der Betrüger war. Er selbst wollte es „von einem Händler" (ohne Rechung) gekauft haben, was er aber nicht nachweisen konnte. Er bot mir 40% Erstattung an, was ich erstmal angenommen habe, ohne ausdrücklich auf den Rest zu verzichten.
Jetzt meine Frage: Kann ich von diesem Verkäufer zivilrechtlich auf die Erstattung des vollen Preises verlangen und dies auch ggf. durchsetzen? Oder kann er sich darauf zurückziehen, dass er es nicht gewusst hat?
16. Dezember 2021 | 20:00

Antwort

von


(2250)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt aus:

Wenn Sie beweisen können, dass der Laptop tatsächlich aus einem Betrug stammt, dann können Sie auch die Rückerstattung des gesamten Kaufpreises verlangen.

Wenn es sich bei dem Laptop um ein aus einem Betrug erlangtes Gerät handelt, dann könnte dieser Laptop jederzeit als Beute eingezogen werden. Deshalb hat Ihnen der Verkäufer daran kein Eigentum verschafft.

Sie können deshalb den gesamten Kaufpreis zurück verlangen. Dazu können Sie den Verkäufer unter Setzung einer Frist auffordern. Idealerweise unter Setzung einer Frist, per EinwurfEinschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 16. Dezember 2021 | 20:45

Ich denke doch, dass sich das Zivilgericht auf die Ermittlungen der Polizei bezüglich der Eigentumsverhältnisse stützt, oder? Hier liegen die Fakten ganz klar auf der Hand, der ursprüngliche Eigentümer (ein Elektronikhändler) wird wohl ohne Probleme nachweisen können, dass er/sie dieses Gerät an den „Erstbetrüger" verloren hat.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Dezember 2021 | 20:51

Sehr geehrter Fragesteller,

es geht sicherlich von dem Ermittlungsergebnis und einer strafrechtlichen Verurteilung eine gewisse Wirkung auf den Zivilprozess aus. Das Zivilgericht kann die Beweise frei würdigen, deshalb ist es nicht an die Feststellungen eines strafrechtlichen Urteils gebunden.

Im Hinblick auf die Polizei ist aber zusätzlich auch die Festlegung auf einen bestimmten Tatbestand mit einer gewissen Vorsicht zu genießen. Das passt nicht immer ganz genau und je nachdem was tatsächlich passiert ist sind vielleicht am Ende dann die relevanten strafrechtlichen Tatbestandsmerkmale gerade nicht nachweisbar sind.

Deshalb meine dahingehende Einschränkung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Ergänzung vom Anwalt 16. Dezember 2021 | 20:37
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne ergänze ich meine Antwort um den dahinter stehenden juristischen Gedankengang. Da Ihre Frage sehr zugespitzt war, darauf ob Sie das gezahlte Geld zurück verlangen können, hatte ich mich in meiner Antwort darauf beschränkt.

Die Frage, ob es sich tatsächlich um ein Gerät aus einem Betrug handelt habe ich deswegen offen gelassen, weil das durch das zuständige Zivilgericht festgestellt werden müsste. Eine Tatsachenfeststellung durch die Polizei hat weder für die straf- noch für die zivilrechtliche Behandlung dieses Sachverhalts abschließende Bedeutung.

Der Verkäufer kann Ihnen kein Eigentum verschaffen. Deshalb ist die nach § 433 BGB geschuldete Leistung unmöglich gemäß § 275 BGB.

Deshalb sind Sie wegen Unmöglichkeit nach § 326 Abs. 4 BGB dazu berechtigt nach Maßgabe der §§ 346 ff. BGB das durch Sie Geleistete zurück zu verlangen.

Ein Rücktritt ist nicht erforderlich, da bereits anfänglich, das heißt bei Vertragsschluss, unmöglich war. Unmöglichkeit bedeutet dabei, dass der Leistungserfolg durch den Schuldner nicht herbeigeführt werden kann, das wäre in Ihrem Fall die Eigentumsverschaffung durch den Verkäufer, zu der dieser nicht in der Lage ist.

Aus dem Rückgewährschuldverhältnis haben Sie nach § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, die durch Sie geleistete Zahlung zurück zu verlangen.

Bei weiteren Fragen dürfen Sie gerne auch die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Bewertung des Fragestellers 16. Dezember 2021 | 20:39

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