Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt aus:
Wenn Sie beweisen können, dass der Laptop tatsächlich aus einem Betrug stammt, dann können Sie auch die Rückerstattung des gesamten Kaufpreises verlangen.
Wenn es sich bei dem Laptop um ein aus einem Betrug erlangtes Gerät handelt, dann könnte dieser Laptop jederzeit als Beute eingezogen werden. Deshalb hat Ihnen der Verkäufer daran kein Eigentum verschafft.
Sie können deshalb den gesamten Kaufpreis zurück verlangen. Dazu können Sie den Verkäufer unter Setzung einer Frist auffordern. Idealerweise unter Setzung einer Frist, per EinwurfEinschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Ich denke doch, dass sich das Zivilgericht auf die Ermittlungen der Polizei bezüglich der Eigentumsverhältnisse stützt, oder? Hier liegen die Fakten ganz klar auf der Hand, der ursprüngliche Eigentümer (ein Elektronikhändler) wird wohl ohne Probleme nachweisen können, dass er/sie dieses Gerät an den „Erstbetrüger" verloren hat.
Sehr geehrter Fragesteller,
es geht sicherlich von dem Ermittlungsergebnis und einer strafrechtlichen Verurteilung eine gewisse Wirkung auf den Zivilprozess aus. Das Zivilgericht kann die Beweise frei würdigen, deshalb ist es nicht an die Feststellungen eines strafrechtlichen Urteils gebunden.
Im Hinblick auf die Polizei ist aber zusätzlich auch die Festlegung auf einen bestimmten Tatbestand mit einer gewissen Vorsicht zu genießen. Das passt nicht immer ganz genau und je nachdem was tatsächlich passiert ist sind vielleicht am Ende dann die relevanten strafrechtlichen Tatbestandsmerkmale gerade nicht nachweisbar sind.
Deshalb meine dahingehende Einschränkung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
gerne ergänze ich meine Antwort um den dahinter stehenden juristischen Gedankengang. Da Ihre Frage sehr zugespitzt war, darauf ob Sie das gezahlte Geld zurück verlangen können, hatte ich mich in meiner Antwort darauf beschränkt.
Die Frage, ob es sich tatsächlich um ein Gerät aus einem Betrug handelt habe ich deswegen offen gelassen, weil das durch das zuständige Zivilgericht festgestellt werden müsste. Eine Tatsachenfeststellung durch die Polizei hat weder für die straf- noch für die zivilrechtliche Behandlung dieses Sachverhalts abschließende Bedeutung.
Der Verkäufer kann Ihnen kein Eigentum verschaffen. Deshalb ist die nach § 433 BGB geschuldete Leistung unmöglich gemäß § 275 BGB.
Deshalb sind Sie wegen Unmöglichkeit nach § 326 Abs. 4 BGB dazu berechtigt nach Maßgabe der §§ 346 ff. BGB das durch Sie Geleistete zurück zu verlangen.
Ein Rücktritt ist nicht erforderlich, da bereits anfänglich, das heißt bei Vertragsschluss, unmöglich war. Unmöglichkeit bedeutet dabei, dass der Leistungserfolg durch den Schuldner nicht herbeigeführt werden kann, das wäre in Ihrem Fall die Eigentumsverschaffung durch den Verkäufer, zu der dieser nicht in der Lage ist.
Aus dem Rückgewährschuldverhältnis haben Sie nach § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, die durch Sie geleistete Zahlung zurück zu verlangen.
Bei weiteren Fragen dürfen Sie gerne auch die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin