gerne beantworte ich Ihre Fragen
wie folgt.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt steht die Abstützungsmauer vollständig auf Ihrem Grundstück.
Daher benötigen Sie auch nicht die Zustimmung des Nachbarn um nun eine Sanierung dieser Mauer durchzuführen.
Diese Sanierung ist sogar geboten. Nach Paragraph 909 BGB muss nachbarlich dafür Sorge getragen werden, dass das Nachbargrundstück nicht die erforderliche Stütze verliert. Dem Nachbarn steht insoweit ein entsprechender Anspruch aus Paragraph 1004 BGB in Verbindung mit Paragraph 909 BGB zur Seite.
Die genannte Vorschrift schützt den Nachbarn gegen einen Stützverlust seines Nachbargrundstückes. Es ist nicht erforderlich, dass der Nachbar aktiv einen Bodenaushub, im Sinne einer Vertiefung, vorgenommen hat. Es reicht aus, wenn das Grundstück die Stütze in der Waagerechten oder Senkrechten verliert. Geschützt wird einerseits die Festigkeit, die das Nachbargrundstück in seinen unteren Bodenschichten findet und sei. Einstürzen verhindert und die dadurch verloren geht, dass der Untergrund absinkt oder in Bewegung gerät. Geschützt wird auf der anderen Seite aber auch die Festigkeit, die sich Nachbargrundstücke gegenseitig durch das Erdreich beziehungsweise bauliche Maßnahmen gewähren und die seitliches Abstürzen verhindern.
Auch das Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz enthält eine ähnliche Regelung in Paragraph 43.
Demnach dürfte eine sofortige Sanierung der Stützmauer auf ihrem Grundstück in Ihrem eigenen Interesse liegen.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist vorliegend auch keine Kosten(mit)tragungspflicht des Nachbarn ersichtlich.
Dies könnte anders sein, wenn es sich um eine gemeinschaftliche Stützmauer handeln würde. In diesem Fall könnte eine gemeinschaftliche Unterhaltung der Mauer angenommen werden, wie dies bei der Nachbarwand (vergleiche Paragraph 8 Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz) der Fall ist. Dies ist aber nach Ihrem Sachverhalt nicht gegeben.
Um vorliegend Schäden zu vermeiden sollten Sie eine kurzfristige Sanierung ins Auge fassen. Sie können dann immer noch ihren Nachbarn auf die offensichtlich gegebene Übung, dass die Nachbarn gemeinschaftlich die Kosten für die Abstützung tragen, hinweisen und eine Kostenbeteiligung einfordern.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
das Grundstück befindet sich in Hessen.Ich muss davon ausgehen, dass die Grundstücksgrenze mittig der Mauer verläuft. Keiner der Nachbarn war zur Zeit des Mauerbaues Eigentümer eines der Grundstücke, sodass man über die Entstehungsgeschichte der Mauer keine Aussage machen kann. Ich gehe davon aus, dass damals im einvernehmen der Eigentümer eine Terrassierung des Hanggeländes vorgenommen wurde und es sich somit um eine Grenzeinrichtung handelt.
Mein Bausachverständiger hat mich auf ei Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.04.2008 6 U 199/06 in gleicher,bzw. ähnlicher Angelegenheit hingewiesen.
Was halten Sie davon?
Kannich trotzdem in meiner Situation die Erneuerung der Mauer veranlassen, oder verletze ich damit die Rechte des Nachbarn?
Sehr geehrter Fragesteller,
unter anderem wegen dieses Urteils hatte ich in meiner Antwort auch darauf hingewiesen, dass eine gemeinschaftliche Unterhaltung angenommen werden könnte, wenn es sich um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung handelt.
Sofern die Voraussetzungen der §§ 921, 922 BGB ihrem Fall vorliegen, Liegt eine gemeinschaftliche Unterhaltung vor.
Danach sind beide Parteien grundsätzlich zu hälftigen Beteiligung an den Unterhaltungskosten der Mauer verpflichtet.
Für das Innenverhältnis der Parteien gilt das Recht der Gemeinschaft nach Paragraph 741 ff. BGB. Im Gemeinschaftsrecht findet sich in Paragraph 744 Abs. 2 die Berechtigung alles Teilhabers notwendige Maßnahmen ohne Zustimmung des anderen Teilhabers zu treffen. Des weiteren hat er das Recht dass der andere Teilhaber seine Zustimmung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilt. Die Regelung gibt dem Teilhaber das Recht auf Erhebung einer Feststellungsklage, dass er zu der betreffenden Erhaltungsmaßnahme befugt ist und auf die Geltendmachung von Aufwendungsersatz und Vorschuss.
Sie sollten den Nachbarn auf diese Rechtslage hinweisen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
Rechtsanwalt