26. April 2024
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20:55
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ihre Schilderung verstehe ich so, dass Sie sich von den Geschäftspartnern gestört fühlen und der Geschäftsführer deshalb behauptet Ihnen sei langweilig.
Gegen eine solche Aussage des Geschäftsführers können Sie eigentlich nicht rechtlich vorgehen, Sie können höchstens das Gespräch suchen.
Wenn Sie tatsächlich in Ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt sind, durch die Kontaktaufnahmen und die Art und Weise in der diese stattfinden, dann haben Sie grundsätzlich im Rahmen der Fürsorgepflicht einen Anspruch gegen den Arbeitgeber davor geschützt zu werden.
Eine normale Interaktion mit Kunden dürfte aber keinen Anspruch begründen, dass der Arbeitgeber einschreitet, zumal es sich bei diesen Interaktionen nach Ihrer Schilderung auch um einen Teil Ihres Jobs zu handeln scheint.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Rückfrage vom Fragesteller
11. Mai 2024 | 04:37
Ich habe mal davon gehört dass Stalkern große Strafen drohen wenn die ständigen Belästigungen in Form von Auflauern und Überwachen angezeigt werden. Gibt es im Arbeitsrecht auch Stalking oder gilt diese Form von Beeinträchtigung als Mobbing?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. Mai 2024 | 20:04
Sehr geehrter Fragesteller,
der Straftatbestand des Stalkings bzw. der Nachstellung gem. § 238 StGB kann auch im Arbeitskontext erfüllt sein.
Dazu müssen aber die genannten Voraussetzungen vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-