Datenweitergabe

22. Februar 2012 12:04 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


15:56
Person A beantragt bei der Mitarbeiterin B des Passamts der Stadt ABC einen Express-Reisepass, weil sein alter Reisepass vollkommen zerfetzt ist und somit ungültig ist. Die Mitarbeiterin B teilt die Beantragung des Express-Reisepasses mit allen releventan Daten initiativ der Kriminaloberkommisarin C auf privatem Wege mit.

War die Datenweitergabe rechtswidrig?
22. Februar 2012 | 12:37

Antwort

von


(146)
Frankfurterstr. 30
51065 Köln
Tel: 0221 16954321
Web: https://kanzlei-kirli-ippolito.de/impressum/
E-Mail: info@kanzlei-kirli-ippolito.de
Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der grundlage des von Ihnen mitgetilten sachverhalts wie folgt:

In §§ 22 des Paßgesetzes heisst es:

§ 22 Verarbeitung und Nutzung der Daten im Paßregister

(1) Die Paßbehörden dürfen personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben, übermitteln, sonst verarbeiten oder nutzen.

(2) Die Paßbehörden dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Paßregister übermitteln. Voraussetzung ist, daß

1.die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten,
2.die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen und
3.die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muß.
Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister enthalten sind, finden außerdem die in den Meldegesetzen enthaltenen Beschränkungen Anwendung.

(3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Anlaß des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen. Wird die Paßbehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt um die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.

(4) Die Daten des Paßregisters und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwandt werden.

Unabhängig davon, ob das Kriminaloberkommisariat zu den genannten Behörden gehört, eine Übermittlung auf PRIVATEM WEGE, also außerdienstlich, dürfte rechtswidrig sein.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.



Mit freundlichen Grüßen

Kirli
(Rechtsanwalt)


Rechtsanwalt Serkan Kirli

Rückfrage vom Fragesteller 22. Februar 2012 | 12:48

Darf die Mitarbeiterin B des Passamtes die Kriminaloberkommisarin C initiativ über die Beantragung des Express-Reisepasses informieren?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Februar 2012 | 15:56

Sehr geehrter Fragesteller/in,

nach § 22 Abs. 3 der erwähnten Vorschrift, ist unter anderem ein Ersuchen des Bundeskriminalamtes erforderlich.

§ 22 Abs. 3 PassG entält eine Ermächtigungsgrundlage dür die Datenübermittlung aus dem Passregister an andere Behörden. Die Regelung ist abschließend; aus ihr wird deutlich, dass das Passregister, anders als das Passregister, kein Auskunfstregister ist. Neben der Vorschrift ist insbesondere kein Raum für die §§ 15 und 16 BDSG.

Die ersuchende Behörde muss zudem selbt durch Gesetz oder Rechtsverordnung ermächtigt worden sein.

Ein initiatives Handeln ist demnach nicht vorgesehen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.


Mit freundlichen Grüßen

Kirli
(Rechtsanwalt)

ANTWORT VON

(146)

Frankfurterstr. 30
51065 Köln
Tel: 0221 16954321
Web: https://kanzlei-kirli-ippolito.de/impressum/
E-Mail: info@kanzlei-kirli-ippolito.de
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Arbeitsrecht, Mietrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Kaufrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...