4. September 2015
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12:04
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Bezeichnung ist durchaus zulässig. Sie müssen aber im Zweifel beweisen können, dass Sie über überdurchschnittliche Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich dieser Automarke verfügen. Auch dürfen Sie nicht den Eindruck erwecken, als sei die Bezeichnung von Citroen verliehen oder anerkannt worden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt