29. April 2007
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10:12
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
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E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
Der Nießbrauch gewährt dem Nießbraucher nicht nur einzelne Nutzungsrechte, sondern auch das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstandes.
Der Nießbraucher kann die Wohnung demnach auch ohne Ihre Zustimmung vermieten (Palandt-Bassenge, § 1030 Rdnr. 4), es sei denn, dass eine Vermietungsbefugnis ausgeschlossen worden ist (§ 1030 Abs. 2 BGB).
Die Mieteinnahmen würden der Freundin ab dem Zeitpunkt der Vermietung zustehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.