Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.
Ich kann Sie insoweit beruhigen: Sie haben nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG begangen, keine Straftat. § 24 a StVG erfasst die Fälle, in denen der Täter zwar mit nachweisbaren Drogengehalt im Blut ein Fahrzeug geführt hat, aber keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen nachweisbar sind. Dann nämlich würde es sich um eine Straftat handeln.
Da es sich bei Ihrem Fall aber nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt, bei einer möglichen Anstellung aber ein Bundeszentralregisterauszug gefordert wird, in dem diese Art der Sanktion nicht enthalten ist, haben Sie mit keinen Konsequenzen für Ihren Beruf zu rechnen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de
sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.
Ich kann Sie insoweit beruhigen: Sie haben nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG begangen, keine Straftat. § 24 a StVG erfasst die Fälle, in denen der Täter zwar mit nachweisbaren Drogengehalt im Blut ein Fahrzeug geführt hat, aber keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen nachweisbar sind. Dann nämlich würde es sich um eine Straftat handeln.
Da es sich bei Ihrem Fall aber nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt, bei einer möglichen Anstellung aber ein Bundeszentralregisterauszug gefordert wird, in dem diese Art der Sanktion nicht enthalten ist, haben Sie mit keinen Konsequenzen für Ihren Beruf zu rechnen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
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