Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es handelt sich bei der Bürgschaft um eine sogenannte Bürgschaft auf Zeit im Sinne des § 777 BGB.
Aus einer solchen Bürgschaft auf Zeit können Sie gegen Bürger nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraums nur dann vorgehen, wenn Sie dem Bürgen gegenüber noch innerhalb des Zeitraums oder unverzüglich nach dessen Ablauf Ihre Absicht, gegen ihn vorzugehen, anzeigen.
Sie geben an, dass das Mietverhältnis am 12.09.2016 endete und dass Sie am Tag darauf die Anzeige an den Bürgen übersendeten. Damit sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Bürgen nach Ablauf des Haftungszeitraums gewahrt. Sie können damit weiterhin gegen den Bürgen vorgehen. Der Ablauf eines längeren Zeitraums seit Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist unschädlich.
Bitte beachten Sie, dass Sie für den Zugang der Anzeige an den Bürgen beweispflichtig sind. Die Übergabe durch einen Boten dürfte diesbezüglich vorteilhaft sein, da Sie den Boten notfalls im Prozess als Zeuge vorladen lassen können. Vorteilhaft wäre es zudem, wenn Sie einen schriftlichen Beleg über den Zustellungsvorgang haben - diesen heben Sie dann bitte sorgfältig auf.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen und stehe Ihnen bei Bedarf gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es handelt sich bei der Bürgschaft um eine sogenannte Bürgschaft auf Zeit im Sinne des § 777 BGB.
Aus einer solchen Bürgschaft auf Zeit können Sie gegen Bürger nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraums nur dann vorgehen, wenn Sie dem Bürgen gegenüber noch innerhalb des Zeitraums oder unverzüglich nach dessen Ablauf Ihre Absicht, gegen ihn vorzugehen, anzeigen.
Sie geben an, dass das Mietverhältnis am 12.09.2016 endete und dass Sie am Tag darauf die Anzeige an den Bürgen übersendeten. Damit sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Bürgen nach Ablauf des Haftungszeitraums gewahrt. Sie können damit weiterhin gegen den Bürgen vorgehen. Der Ablauf eines längeren Zeitraums seit Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist unschädlich.
Bitte beachten Sie, dass Sie für den Zugang der Anzeige an den Bürgen beweispflichtig sind. Die Übergabe durch einen Boten dürfte diesbezüglich vorteilhaft sein, da Sie den Boten notfalls im Prozess als Zeuge vorladen lassen können. Vorteilhaft wäre es zudem, wenn Sie einen schriftlichen Beleg über den Zustellungsvorgang haben - diesen heben Sie dann bitte sorgfältig auf.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen und stehe Ihnen bei Bedarf gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)