10. Dezember 2023
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20:52
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
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vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"mir/Eltern gegenüber Familienkasse bzgl. Kindergeld ( und ist ein Einspruch gegen die Ablehnung sinnvoll?)"
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind sich in einer Ausbildung befindet oder nachweislich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Da Ihr Sohn jedoch keine Ausbildung begonnen hat und offenbar auch keine Bemühungen in diese Richtung unternimmt, wurde der Antrag auf Kindergeld abgelehnt. Ein Einspruch wäre nur dann sinnvoll, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Sohn sich tatsächlich um einen Ausbildungsplatz bemüht.
Weitergehende Informationen finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/infos-rund-um-kindergeld/kindergeld-ab-18-jahren
Frage 2:
"Sohn gegenüber mir bzgl. Unterhalt"
Ihr Sohn hat gegenüber Ihnen grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt, solange er sich in der Ausbildung befindet oder sich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Da dies jedoch nicht der Fall zu sein scheint, besteht aktuell kein Unterhaltsanspruch. Sollte Ihr Sohn eine Ausbildung beginnen, wäre er wieder unterhaltsberechtigt.
Frage 3:
"Bürgergeld-Amt gegenüber mir bzgl. Unterhalt"
Das Bürgergeld-Amt kann von Ihnen Unterhalt verlangen, wenn Ihr Sohn Bürgergeld bezieht und Sie unterhaltspflichtig sind. Da Ihr Sohn jedoch aktuell keinen Anspruch auf Unterhalt hat, besteht auch keine Unterhaltspflicht Ihrerseits gegenüber dem Bürgergeld-Amt.
Frage 4:
"Sohn bzgl. Bürgergeld gegenüber Bürgergeld-Amt"
Ihr Sohn hat gegenüber dem Bürgergeld-Amt einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann und keine anderen Sozialleistungen erhält. Da er aktuell kein Einkommen hat und auch keinen Unterhalt erhält, besteht ein Anspruch auf Bürgergeld.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
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