Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Frage 1:
"mich einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen muss ( LIchtbilder etc.). Haben sie das Recht mich dazu zu zwingen, unter einer solchen Beweislage?"
Grundsätzlich besteht diese Befugnis für die Kriminalpolizei. Dies ergibt sich aus § 81 b StPO.
Dieser Paragraf lautet:
"Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden."
Hier wird sich nach Ihrer Schilderung jedoch die Frage stellen, ob die Maßnahme tatsächlich "für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist".
Diese Frage lässt sich jedoch erst nach Einsicht in die Akte verlässlich beantworten.
Nach Ihrer Schilderung habe ich daran jedenfalls Zweifel.
Frage 2:
"Wie soll ich mich weiter verhalten? Soll ich Aussagen, dass ich von nichts weiß ( was auch irgendwie der Wahrheit entspräche) oder weiterhin die Aussage verweigern?"
Da Sie weder genaue Kenntnis vom Inhalt der Akte haben noch sich genau an die Vorkommnisse von vor ca. 2 Jahren erinnern können, sollten Sie eine Einlassung zur Sache zunächst tunlichst unterlassen. Dies gilt umso mehr als man ja bereits erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet hat, denn dies hat einzig und allein den Zweck Ihnen mehr als "die Bestellung 1 Extasy Tablette" nachzuweisen.
Entscheidend ist zunächst allein was denn die Kriminalpolizei über Sie weiß. Und dies ist ja nun offenbar so viel, dass man Ihnen eine Beschuldigtenvernehmung zusandte und in Ihrer Erinnerung vage Vorstellungen über die damaligen Geschehnisse hervorrief.
Frage 3:
"Sollte ich persönlich einen Anwalt hinzuziehen?"
Dies wird hier sicherlich zweckmäßig sein, denn zum einen erhalten Sie nur so vollständigen Einblick in die Ermittlungsergebnisse ( § 147 I StPO).
Und zum anderen kann der Anwalt die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme einstweilen stoppen.
Und schließlich vermeiden Sie dadurch voreilige widersprüchliche Angaben zur Sache, welche sich im Regelfall negativ im weiteren Verfahrensablauf auswirken. Ggf lässt sich durch die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts eine Hauptverhandlung in der Sache gänzlich für Sie vermeiden.
Frage 4:
"Ich bin für weitere Anmerkungen natürlich offen."
Bestenfalls lässt sich die Angelegenheit nach Einsicht in die Akte und ggf. eine anwaltliche Stellungnahme ohne erkennungsdienstliche Behandlung bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung bringen.
Kosten für einen Anwalt im Stadium des Ermittlungsverfahrens sind jedoch regelmäßig nicht ersatzfähig, d.h. diese Kosten müssten Sie grundsätzlich auch im Falle einer Einstellung wegen erwiesener Unschuld ( § 170 II StPO) tragen, §§ 467 ff. StPO.
Hier empfiehlt es sich dann mit einem strafrechtlich orientierten Anwalt eine Vergütungsvereinbarung für Akteneinsicht sowie ggf. eine nachfolgende Einlassung zur Sache abzuschließen, damit die anfallenden Kosten für Sie von Anfang an überschaubar sind.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork
Ok Vielen Dank.
Eine Frage noch: Da ich ja nun schon am nächsten Tag zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen sollte. Sollte ich davor noch einen Anwalt einschalten oder es über mich ergehen lassen? Sie werden dadurch (sehr wahrscheinlich) nicht viel anderes herausfinden.
Nachfrage 1:
"Sollte ich davor noch einen Anwalt einschalten oder es über mich ergehen lassen?"
Kündigen Sie nachweisbar die Beauftragung eines Anwalts an, der für Sie Akteneinsicht nehmen und die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 81 b StPO überprüfen wird.
Man möge daher bis zu dessen Rückmeldung die Angelegenheit einstweilen zurückstellen.