11. Mai 2010
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20:59
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
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vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 111a StPO geregelt. Danach kann Ihnen das Gericht (!) die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass Ihnen die Fahrerlaubnis im Rahmen des nachfolgenden Strafverfahrens entzogen wird. Dies wäre dann gegeben, wenn Sie sich hier einer Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig gemacht hätten (entweder bei mehr als 0,3 Promille und Fahrfehler oder über 1,1 Promille).
Die Polizeibeamten sind lediglich dazu befugt, den Führerschein bei Gefahr in Verzug zu beschlagnahmen. Diese Maßnahme der Polizeibeamten können Sie mittels gerichtlicher Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO überprüfen lassen. Hierzu müssten Sie die gerichtliche Entscheidung beantragen.
Eine Verpflichtung der Polizeibeamten, Ihnen das Ergebnis der Atemalkoholmessung bekannt zu geben besteht nicht. In der Regel wird dem Beschuldigten die gemessene Atemalkoholkonzentration mitgeteilt.
Bis zur Erteilung des Ergebnisses der Blutentnahme vergehen in München erfahrungsgemäß zwischen zwei und vier Wochen. Die jeweilige Dauer hängt von der Aus- oder Überlastung des beauftragten Labors ab. Die Auswertung der Blutalkoholkonzentration (BAK) wird aufgrund der nachteiligen Beeinträchtigung des Beschuldigten durch die Beschlagnahme des Führerscheins bzw. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als Eilsache behandelt.
Ob und inwiefern die Polizeibeamten sich korrekt verhalten haben, kann anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht abschließend beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen einen im Verkehrsstrafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.
Vorläufig erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass vorliegend möglicher Weise ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Anordnung der Blutentnahme vorlag. Denn die Blutentnahme ist (auch) in Bayern zumindest Werktags zur Tageszeit von einem Richter anzuordnen, so nicht Gefahr in Verzug vorlag. Auch die mündliche/ telefonische Anordnung der Blutentnahme durch den Richter ist hierbei möglich. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt kann in Ausnahmefällen zu einem Beweisverwertungsverbot der festgestellten Blutalkoholkonzentration führen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehen Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragesfunktion ebenso wie für eine weitere Verteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt