15. November 2019
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12:38
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
die Bindungsfrist macht das Angebot nicht unzulässig.
Der Verweis auf § 147 BGB greift nicht, weil eben vertraglich eine bestimmte Bindungsfrist vereinbart worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
19. November 2019 | 11:32
Gibts es sonst keine Möglichkeit?
Bei Bauträgergeschäften wird eine Bindungsfrist von mehr als 4 Monaten schon als unzulässig angesehen
V ZR 208/14
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. November 2019 | 11:41
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
der Hinweis auf die BGH-Entscheidung greift nicht, da es dort um allgemeine Geschäftsbedingungen ging, hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung aber offenbar eine individuelle notariell bestätigte Einzelvereinbarung vorliegt.
Ob daneben noch eine Möglichkeit besteht, lässt Sie ohne Kenntnis der Gesamtumstände des Angebotes und der notariellen Urkunde nicht klöären. Gerne kann das aber dann im Rahmen einer Direktfrage mit den notwendigen informationen geprüft und geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg