Sehr geehrter Fragensteller, sehr geehrte Fragenstellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Durch die Entscheidung Ihrer Frau, der Veröffentlichung ihres Porträts nicht zuzustimmen, hat sie in zulässiger Weise von ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Gebraucht gemacht.
Zu dem von Art. 1 und Art. 2 I GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch das Recht, über die Veröffentlichung von Bildnissen der eigenen Person selbst zu bestimmen.
Dem Arbeitgeber steht also demnach kein Recht zu, Ihre Frau dazu zu zwingen, ihr Porträt bei ihren Artikeln abzudrucken. Er hat zwar grundsätzlich ein Weisungs- und Direktionsrecht. Die Ausübung des Weisungsrechts darf aber jeweils nur nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erfolgen. Dabei wird das billige Ermessen vor allem durch die Grundrechte des Arbeitnehmers konkretisiert, hier eben durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG. Aufgrund der informationellen Selbstbestimmung und dem Kunsturhebergesetz (§ 22) überwiegt in den allermeisten Fällen das Interesse des Abgebildeten, so nach ihrer Schilderung auch im konkreten Fall Ihrer Frau.
Natürlich wird der Arbeitgeber darüber nicht erfreut sein. Jedoch ist es ihm untersagt, wegen der rechtmäßigen Weigerung Ihrer Frau, ein Porträt von sich abbilden zu lassen, arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Eine Versetzung in einen anderen redaktionellen Teil der Zeitung beispielsweise oder gar eine Kündigung kommt allein wegen dieser Weigerung nicht in Betracht (sog. Maßregelungsverbot, § 612a BGB).
Darüber hinaus hätte Ihre Frau auch ein Anhörungs- und Erörterungsrecht, das sich aus § 82 BetrVG ergibt (ich gehe davon aus, daß ein Betriebsrat existiert). Der Arbeitgeber kann sich also nicht einfach gegen den Willen Ihrer Frau durchsetzen und ein Porträt drucken. Sollte er dies doch tun, würde er sogar einen Verstoßes gegen das Kunst- und Urheberrecht begehen; gegen einen solchen Verstoß könnte gerichtlich mit einem Unterlassungsanspruch vorgegangen werden.
Ihrer Frau ist somit zunächst zu raten, nochmals unter Schilderung ihrer Beweggründe das Gespräch mit dem Arbeitgeber bzw. der Personalabteilung zu suchen, um mögliche Spannungen nicht erst entstehen zu lassen, auch wenn nach Ihren Schilderungen sie rechtlich "auf der sicheren Seite" ist.
In jedem Fall rate ich Ihnen und Ihrer Frau dazu, sich bei weiteren Schwierigkeiten in dieser Sache anwaltlichen Beistand zu holen. Insbesondere im Falle einer (angedrohten) Kündigung sollte dies unbedingt geschehen!
Darüber hinaus sollten Sie alle Schriftstücke, die Sie in diesem Zusammenhang erhalten haben (namentlich den Schriftverkehr mit der Personalabteilung), aufheben. Da in diesem bereits indirekt Konsequenzen angedroht werden, kann man sich damit gut unter Hinweis auf das Maßregelungsverbot zur Wehr setzen. Ein vorgeschobener Grund für eine Kündigung/Versetzung dürfte damit sehr unglaubwürdig und schwer durchsetzbar für den Arbeitgeber werden.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Durch die Entscheidung Ihrer Frau, der Veröffentlichung ihres Porträts nicht zuzustimmen, hat sie in zulässiger Weise von ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Gebraucht gemacht.
Zu dem von Art. 1 und Art. 2 I GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch das Recht, über die Veröffentlichung von Bildnissen der eigenen Person selbst zu bestimmen.
Dem Arbeitgeber steht also demnach kein Recht zu, Ihre Frau dazu zu zwingen, ihr Porträt bei ihren Artikeln abzudrucken. Er hat zwar grundsätzlich ein Weisungs- und Direktionsrecht. Die Ausübung des Weisungsrechts darf aber jeweils nur nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erfolgen. Dabei wird das billige Ermessen vor allem durch die Grundrechte des Arbeitnehmers konkretisiert, hier eben durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG. Aufgrund der informationellen Selbstbestimmung und dem Kunsturhebergesetz (§ 22) überwiegt in den allermeisten Fällen das Interesse des Abgebildeten, so nach ihrer Schilderung auch im konkreten Fall Ihrer Frau.
Natürlich wird der Arbeitgeber darüber nicht erfreut sein. Jedoch ist es ihm untersagt, wegen der rechtmäßigen Weigerung Ihrer Frau, ein Porträt von sich abbilden zu lassen, arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Eine Versetzung in einen anderen redaktionellen Teil der Zeitung beispielsweise oder gar eine Kündigung kommt allein wegen dieser Weigerung nicht in Betracht (sog. Maßregelungsverbot, § 612a BGB).
Darüber hinaus hätte Ihre Frau auch ein Anhörungs- und Erörterungsrecht, das sich aus § 82 BetrVG ergibt (ich gehe davon aus, daß ein Betriebsrat existiert). Der Arbeitgeber kann sich also nicht einfach gegen den Willen Ihrer Frau durchsetzen und ein Porträt drucken. Sollte er dies doch tun, würde er sogar einen Verstoßes gegen das Kunst- und Urheberrecht begehen; gegen einen solchen Verstoß könnte gerichtlich mit einem Unterlassungsanspruch vorgegangen werden.
Ihrer Frau ist somit zunächst zu raten, nochmals unter Schilderung ihrer Beweggründe das Gespräch mit dem Arbeitgeber bzw. der Personalabteilung zu suchen, um mögliche Spannungen nicht erst entstehen zu lassen, auch wenn nach Ihren Schilderungen sie rechtlich "auf der sicheren Seite" ist.
In jedem Fall rate ich Ihnen und Ihrer Frau dazu, sich bei weiteren Schwierigkeiten in dieser Sache anwaltlichen Beistand zu holen. Insbesondere im Falle einer (angedrohten) Kündigung sollte dies unbedingt geschehen!
Darüber hinaus sollten Sie alle Schriftstücke, die Sie in diesem Zusammenhang erhalten haben (namentlich den Schriftverkehr mit der Personalabteilung), aufheben. Da in diesem bereits indirekt Konsequenzen angedroht werden, kann man sich damit gut unter Hinweis auf das Maßregelungsverbot zur Wehr setzen. Ein vorgeschobener Grund für eine Kündigung/Versetzung dürfte damit sehr unglaubwürdig und schwer durchsetzbar für den Arbeitgeber werden.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)