6. Oktober 2015
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16:52
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich stellt das so genannte Recht am eigenen Bild ein Rechtsgut dar, welches nach § 22 KunstUrhG gesetzlich geschützt ist. Demnach darf eine Fotoaufnahme nur mit Zustimmung der abgebildeten Person öffentlich verbreitet werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt z.B. dann, wenn die Abbildung der betreffenden Person nicht den Hauptgegenstand des Bildes darstellt (z.B. ein Gebäude, vor dem – zufällig – Menschen stehen). Nach Ihrer Schilderung ist eine solche Ausnahme hier nicht gegeben, es sei denn, der Zeitung kam es nur auf die Darstellung des verlegten Parketts an.
Daher steht Ihnen gegen die betreffende Zeitung ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (§ 37 KunstUrhG) zu, d.h. der Herausgeber der Zeitung ist verpflichtet, die noch bei Facebook kursierenden Bilder zu löschen und nicht neu zu verwenden. Hinsichtlich der Printausgabe geht der Beseitigungsanspruch zwar ins Leere; hier steht Ihnen aber ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu. Schließlich ist die unbefugte Verwendung eines Bildes in § 33 KunstUrhG mit Strafe belegt.
Aus diesen Gründen sollten Sie sich an den Herausgeber der Zeitung wenden und die Verwendung des Bildes reklamieren. Ferner sollten Sie die Beseitigung sämtlicher noch vorhandener Belegexemplare der Zeitung sowie die Löschung der im Internet veröffentlichten Bilder beanspruchen und verlangen, dass sich der Herausgeber verpflichtet, die Bilder nicht ohne Einwilligung Ihrerseits zu verwenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist