7. März 2010
|
14:10
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
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E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ersatzmitglied werden Sie automatisch durch Ihre Kandidatur nd Zulassung zur Wahl. Sie werden nur bei direkter Wahl als Mitglied des BR gefragt, ob Sie diese Wahl annehmen bzw. wenn Sie als Ersatzmitglied nach § 25 BetrVG nachrücken, ob Sie die Wahl annehmen.
Allerdings können Sie jederzeit die Rücknahme Ihrer Kandidatur (auch nach der Wahl) erklären und somit sind sie kein Ersatzmitglied mehr. Als gewähltes BR Mitglied können Sie nach § 24 Ziff 2 BetrVG die Niederlegung des Mandats erklären.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
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Rückfrage vom Fragesteller
7. März 2010 | 14:17
Hallo Frau Sperling,
vielen Dank für Ihre Antwort !
Sollte ich als mögliches Ersatzmitglied die Rücknahme der Kandiatatur nach der Wahl erklären, bleibt der 6 monatige nachwirkende Kündigungsschutz davon aber unberührt ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
7. März 2010 | 14:23
Ja, § 15 Abs. 3 KSchG findet auch dann weiterhin Anwendung.