3. Februar 2008
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18:57
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Berufsunfähigkeit wird in den allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung folgendermaßen definiert: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräftezerfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebenseinstellung entspricht.“
Berufsunfähig ist also, wer durch Krankheit, Unfall oder Invalidität in seiner Berufsausübung dauernd beeinträchtigt ist und dieses ärztlich bestätigt wurde. Ist man berufsunfähig kann man seinen ausgeübten Beruf nicht mehr ausführen. Dies könnte bei Ihnen folglich greifen.
Die Berufsunfähigkeit ist nicht zu verwechseln mit der Erwerbsunfähigkeit. Das heißt, wer zum Beispiel aufgrund eines Bandscheibenschadens nicht mehr als Fliesenleger arbeiten kann, ist dennoch in der Lage in einem Fliesenfachhandel als Verkäufer zu arbeiten.
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt in der Regel dann eine Rente aus, wenn der Versicherte wegen einer Krankheit oder eines Unfalls zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig ist.
Dort gibt es allerdings Unterschiede in den Bedingungen
der verschiedenen Versicherungsunternehmen, dies müssten Sie selbst prüfen.
Der Grad der Behinderung welcher meist durch Bescheide der Versorgungsämter festgesetzt wird, besitzt wenig Bedeutung für die private Berufsunfähigkeitsversicherung.
Der Grad der Behinderung wird hier ja unabhängig vom ausgeübten Beruf beurteilt, während für die BU immer individuell geprüft wird.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt