9. November 2017
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16:51
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Grundsätzlich sind Bedienstete des Ordnungsamtes (= sog. Politessen) im Straßenverkehrsrecht für den ruhenden Verkehr, nicht darüber hinaus zuständig. Das ist in etwa eine grobe Richtschnur.
Im Einzelnen gilt das Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG). Das ist ein Landesgesetz, das die Befugnisse der Bediensteten dieser Behörde regelt.
Hier ist bereits eine Einschränkung wie folg:
§ 28 OBG sieht einen
Vorrang höherer Rechtsvorschriften vor:
(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit den Verordnungen einer höheren Behörde in Widerspruch stehen.
(2) Ist eine Angelegenheit durch ordnungsbehördliche Verordnung einer höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit, durch Verordnung einer nachgeordneten Ordnungsbehörde ergänzend geregelt werden, als die Verordnung der höheren Behörde dies ausdrücklich zuläßt.
Ihrer Schilderung nach waren die Kräfte wegen und im Rahmen der Kontrolle der Absperrungsmaßnahmen durchaus zuständig.
Allerdings hat sich die Befragung zu Ihrer Person und zu dem Anlass Ihres Einfahrens in den abgesperrten Bereich an § 15 OBG zu orientieren:
"Grundsatz der Verhältnismäßigkeit".
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer