auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Vorausschicken möchte ich jedoch, dass eine abschließende Beantwortung Ihrer Fragen nur unter Einbeziehung der Begründung der Bescheide, welche hier nicht vorliegen, möglich ist.
1.)
a.) Zunächst hätten Sie die Möglichkeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beamten einzureichen. Diese hätte zur Folge, dass das Handeln des Beamten behördenintern untersucht werden würde. Erfahrungsgemäß sind solche Beschwerden aber wenig erfolgversprechend.
b.) Weiterhin hätten die geschädigten Personen die Möglichkeit, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, einen Staatshaftungsanspruch geltend zu machen.
Vorraussetzung hierfü ist jedoch, dass der Beamte vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. Handelte der Beamte lediglich fahrlässig, ist er nur ersatzpflichtig, wenn der Geschädigte nicht auf andere Art und Weise Ersatz des Schadens erlangen kann.
Außerdem besteht die Ersatzpflicht nicht, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig die Abwendung des Schadens durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden unterlassen hat.
Ob hier die Vorraussetzung für die Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruchs vorliegen, kann ohne eingehende Prüfung des Verwaltungsverfahrens und der Schadensereignisse nicht beurteilt werden.
Ich muss Sie aber darauf hinweisen, dass die von Ihnen beschriebene Begründung der Ablehnung der Schranke nahelegt, dass die negative Entscheidung auf Grund von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten getroffen wurde. Ob diese Entscheidung richtig war, kann ebenfalls nur in Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes beurteilt werden.
c.) Strafrechtlich käme lediglich der Tatbestand der Rechtsbeugung in Betracht. Dieser Tatbestand erfordert aber eine Entscheidung zu Gunsten einer Partei. Anhaltspunkte für ein solches Verhalten kann Ihren Schilderungen aber nicht entnommen werden.
2.) Wie oben bereits erwähnt, scheint die Entscheidung laut Begründung auf Grund von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gefällt worden zu sein.
Das bedeutet, dass die beantragte Maßnahme an Hand der Umstände des Einzelfalls daraufhin zu überprüfen ist, ob sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um den angestrebten Erfolg zu erreichen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Antrag abzulehnen.
Fehlerhafte Einschätzung bei solchen Entscheidungen sind als "Ermessensfehler" bzw. "Beurteilungsfehler" einzustufen.
Ich empfehle Ihnen, den gesamten Sachverhalt einem Rechtsanwalt zur umfassenden Begutachtung vorzulegen. Erst eine vollständige rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ermöglicht eine Prognose/Entscheidung hinsichtliche des weiteren Vorgehens, um Ihre rechtlichen Interessen bestmöglich wahrzunehmen.
Abschließend möchte ich Sie nochmals darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste allgemeine Einschätzung des Sachverhaltes handelt, die eine umfassende Begutachtung und Beratung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Hallo Herr Elster und danke für Ihre Antwort.
Ich möchte nochmal kurz nachhaken, da ich glaube, dass Frage A) noch offen ist. Ich hatte gefragt, ob dieser Beamte *persönlich* auf irgendeine Weise rechtlich belangt werden kann. Das von Ihnen genannte Staatshaftungsrecht verstehe ich so, dass auf diese Weise *die Behörde* in Anspruch genommen werden kann, nicht aber unmittelbar und persönlich der verantwortliche Beamte.
Ob letzteres möglich ist, sprich, ob und ggf. welche aufsichtsrechtlichen (amtsdeliktischen?) bzw. zivil- oder strafrechtlichen Möglichkeiten das Recht zumindest im Prinzip zur Verfügung stellt, hätte ich gerne gewusst. Eventuell gestützt auf § 56 (1), 58 (1) Bundesbeamtengesetz...? Natürlich erwarte ich nicht von Ihnen, dass Sie irgendeine Aussage zur etwaigen *Begründetheit* solcher rechtlichen Schritte machen. Ich möchte nur wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten theoretisch gegen die Person des fraglichen Beamten bestehen.
Ansonsten ist Ihre Einschätzung, die Entscheidung umfasse eine Verhältnismäßigkeitsbetrachtung, völlig richtig.
Konkret ist es so, dass in der Widerspruchsentscheidung über mehrere Seiten sehr ausführlich dargestellt ist, *dass* eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden muss, und zudem, woraus eine Verhältnismäßigkeitsprüfung rechtlich gesehen besteht. Sachverhaltsbezogen erfolgt in dem Bescheid jedoch dann überhaupt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Insbesondere unterlässt es der Bescheid, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderliche Gegenüberstellung und Abwägung der für und gegen den Antrag sprechenden Gesichtspunkte anzustellen. Ob Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vorliegt (m.W. Zulässigkeit, Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit, Angemessenheit) wird mit keinem einzigen Wort überprüft, obwohl im Antrag ausführlich zu jedem einzelnen dieser Punkte vorgetragen wurde.
Zudem werden wie gesagt die antragstellerseitig geltendgemachten Gründe ("A, B, C") in dem Bescheid alle als unstreitig anerkannt (!), während gleichzeitig nicht ein einziger Grund (!) angegeben wird, der dem Antrag entgegenstehen könnte.
Das einzige Argument gegen die beantragte Sperrung in der gesamten Widerspruchsentscheidung ist wie gesagt die absurde Aussage "Schranken sind erfahrungsgemäß ungeeignet zur Unterbindung von Kraftfahrzeugverkehr".
Gibt es hierfür nicht noch einen besser passenden Ausdruck als "Ermessensfehler" oder "Beurteilungsfehler"?
"Ermessensdefizit"? "Abwägungsfehleinstellung"...? Oder doch "Willkür"?
Abschließend, mit welchen Begriff bezeichnet ein Jurist eigentlich eine besonders miserabel aufgebaute Subsumtion, beispielsweise wenn er dem Richter gegenüber verdeutlichen will, dass das gegnerische Vorbringen nicht etwa nur inhaltlich, sondern bereits *formal* völlig unbrauchbar ist?
Ich danke nochmals im Voraus,
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Nachfrage, welche zusammenfassend nunmehr wie folgt beantworten möchte:
Im Grundsatz wird eine persönliche Haftung des Beamten über § 839 BGB begründet:
„Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.“
In diesem Zusammenhang ist jedoch immer Art. 34 GG zu beachten:
„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“
Nach Art. 34 GG haftet der Staat (bzw. eine andere Körperschaft) anstelle des Beamten, soweit dieser in Ausübung des im anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; dessen persönliche Haftung ist ausgeschlossen. Etwas anderes kann durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt sein. Eine entsprechende Vorschrift ist jedoch hier nicht ersichtlich.
Eine Eigenhaftung des Beamten tritt nur bei fehlender Haftungsverlagerung ein, d.h. im Grundsatz bei privatrechtlicher Tätigkeit. Ihr liegt der staatsrechtliche Beamtenbegriff zu Grunde, d.h. eine Haftung setzt voraus, dass ein Beamter im beamtenrechtlichen Sinn gehandelt hat. Darunter fallen alle Bundes-, Landes-, Kommunalbeamte und Beamte anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Hierbei sind die vorstehenden rechtlichen Grundsätze als Ausfluss der von Ihnen angeführten §§ 56 Abs. 1, 58 Abs. 1 BBG zu sehen. Insbesondere § 839 BGB begründet eine Haftung des Beamten bei Verletzung der aus §§ 56 Abs. 1, 58 Abs. BBG statuierten Pflichten. Eine eigenständige Haftungsgrundlage kann jedoch aus den genannten Vorschriften nicht hergeleitet werden.
Im Hinblick auf die von Ihnen angesprochenen Unterlassungen im Rahmen des Widerspruchsbescheides möchte ich Folgendes ausführen:
Für die rechtliche Kontrolle einer bereits getroffenen Ermessensentscheidung hat sich anhand des § 40 VwVfG und des § 114 VwGO eine eigene Fehlerlehre entwickelt, deren Darstellung vorliegend jedoch jeglichen Rahmen sprengen würde.
Hinzuweisen wäre hierbei zunächst darauf, dass die Behörde im Zweifel beweispflichtig dafür ist, dass sie ihr Ermessen ausgeübt hat, die ihr vorgegebenen Ermessensschranken nicht überschritten und ihr Ermessen sachgemäß und nicht fehlerhaft im Sinne eines Ermessensfehlgebrauchs oder Ermessensmissbrauchs ausgeübt hat.
Die folgenden Ermessensfehler werden unterschieden:
- Ermessensnichtgebrauch
- Ermessensfehlgebrauch (Nichtbeachtung von Zwecksetzung und Zweckvorgabe des einzelnen Gesetzes oder der Rechtsverordnung)
- Unterform: Ermessensdefizit (Nichtbeachtung einzelner Tatsachen)
- Unterform: Sachfremde Erwägungen
- Ermessensüberschreitung (Überschreitung der auf Grund der einzelnen Rechtsvorschrift eingeräumten Ermächtigung)
- Unterform: Unverhältnismäßigkeit
- Unterform: Gleichheitswidrigkeit
- Ermessensmissbrauch
Die von Ihnen angesprochene „…besonders miserabel aufgebaute Subsumtion…“ kann allgemein als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen rechtlichen Überblick vermittelt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt