28. Mai 2025
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11:38
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
In Niedersachsen muss eine Hauptwasserleitung nicht zwingend im Baulastenverzeichnis eingetragen sein.
Das Baulastenverzeichnis und das Grundbuch sind unterschiedliche Register, und nicht alle Belastungen eines Grundstücks müssen im Grundbuch eingetragen sein. So können Belastungen auch im Baulastenverzeichnis vermerkt sein, ohne dass dies im Grundbuch gesondert vermerkt ist.
2.
Es ist daher ratsam, sowohl das Grundbuch als auch das Baulastenverzeichnis zu überprüfen, um festzustellen, ob eine entsprechende Eintragung existiert. Wenn keine Eintragung im Baulastenverzeichnis vorhanden ist, könnte sich die Duldungspflicht auch aus anderen rechtlichen Grundlagen ergeben, wie etwa aus dem Nachbarrecht oder speziellen Vorschriften zur Wasserversorgung.
3.
In jedem Fall sollten Sie die zuständige Baubehörde oder das Bauamt kontaktieren, um Klarheit über die rechtliche Situation und mögliche Eintragungen zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt