Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Bauleiter ist derjenige am Bau Beteiligte, der aufgrund einer Vereinbarung mit dem Bauherrn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtlich dafür verantwortlich ist, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Das Gesetz (§ 56 der Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) geht davon aus, dass dies nur eine Person sein kann. Diese vertritt den Bauherrn vor Ort und muss dementsprechend umfassende Befugnisse haben. Die Verantwortung des Bauleiters erstreckt sich auf die gesamte Baumaßnahme.
§ 56 Abs. 2 BauO NRW 2018 gibt die Möglichkeit, [i]neben[/i] dem Bauleiter für einzelne Teilgebiete Fachbauleiter zu beauftragen. Zur Koordination der Beschäftigten verschiedener Firmen auf der Baustelle gibt es zudem noch den sog. Koordinator (vgl. § 3 der Baustellenverordnung - BaustellV).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
danke für die Antwort. Ich habe mich da etwas missverständlich ausgedrückt. Sorry.
Primär wäre die Frage, welche Qualifikation diese generelle Bauleiter haben muss (zwingend Architekt oder Ing. oder auch Handwerksmeister, Bauzeichner,Techniker usw.)
Besten Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 56 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 muss der Bauleiter über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Das kann nicht allgemeingültig festgelegt werden, sondern hängt von der jeweiligen Baumaßnahme ab. Ein bestimmter formaler Abschluss darf nicht gefordert werden.
[i]Der Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Antragsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch nach eigener Angabe hat er keinen Bauleiter bestellt. Seine eigene Befähigung zum Bauleiter hat er mit dem Vortrag, er habe mehrere Bauvorhaben allein erstellt, er sei jahrzehntelang als landwirtschaftlicher Bauberater tätig gewesen und er habe als Studienrat der Physik die erforderlichen Kenntnisse, nicht ausreichend dargelegt, da er über Art und Umfang der Tätigkeiten keine prüffähigen Unterlagen vorgelegt hat. Bei dem Umbau einer alten Scheune in ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten handelt es sich nicht um eine technisch einfache bauliche Anlage (weshalb auch kein Verzicht auf einen Bauleiter gemäß § 57 Abs. 2 BauO NRW in Betracht kommt), da an Wohngebäude wesentlich höhere Sicherungsforderungen gestellt werden als an eine Scheune, insbesondere was die Überprüfung und Einhaltung der Statik betrifft. Im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Funktion des Bauleiters gemäß § 59 a BauO NRW sind von ihm [b]vertiefte Kenntnisse auf den Gebieten des Bauentwurfs, der Baukonstruktion und der Bauphysik, wie sie normalerweise nur in einem Studium an einer Hochschule erlangt werden können, zu verlangen[/b]. Zwar hat der Gesetzgeber von einem beruflichen Qualifikationsnachweis als z.B. Architekt oder Bauingenieur abgesehen, der Bauleiter muss aber von seiner Ausbildung und Erfahrung her bezogen auf die konkrete Baumaßnahme die oben ausgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. [...][/i]
(VG Aachen, Beschluss vom 9. Juli 2004 – 3 L 542/04 –, Rn. 7, juris)
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt