Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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zivilrechtlich könnten Sie auf Unterlassung klagen, wenn Sie zuvor eine schriftliche Unterlassungserklärung gesandt haben. Dieses müssen Sie selbst auch noch einmal machen. Sollte dies dann fruchtlos verkaufen, könnten Sie eine gerichtliche Klage einreichen.
Sie sollten zwischenzeitlich auch ein Lärmprotokoll führen (Wann/Wo/Wie lange/ Lautstärke).
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Hr. Anwalt,
danke für die schnelle Antwort, wenn sie auch nicht so direkt auf meine Frage passt!
Denn meine Frage war ja:
Wer? muss das Problem von Bassboxen (Schallterror) des über uns wohnenden Mieters abstellen?
Wir haben natürlich auch ein Lärmprotokoll geführt, daraufhin ist die Vermieterin ja erst tätig geworden!
Auf diese Frage hätte ich gern eine Antwort auf Rechtsbasis!
Hochachtungsvoll
P. G.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können einerseits die Miete mindern, wenn die Wohnqualität erheblich leidet und die Beeinträchtigungen in der gesamten Wohnung zu spüren ist und je nach Lautstärke und Dauer zwischen 5% und 50%. Sollte er die Ruhezeiten aber allgemein einhalten, dürfte hier zwischen 5-15% gerechtfertigt sein.
Nebenan könnten Sie dann noch zivilrechtlich die Unterlassung fordern.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt