gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.
Ich gehe davon aus, dass eine Person (nicht Sie) aus Dubai einreist und den entsprechenden Bargeldbetrag mit sich führt, um Ihnen diesen sodann zu übergeben.
Hierfür muss der EINREISENDE die Barmittel unter Vorlage des Formulares 0400 bei der Einreise unaufgefordert dem Zoll anmelden (roter Bereich). Das Formular finden Sie hier: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=75A0DFE504867BCF9D5B .
Ferner können Sie dem Einreisenden auch eine Information des Zolls bzgl. der Bargeldeinfuhr übermitteln. Dies finden Sie mehrsprachig hier:
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=EE5917C5B89B7BD1E7F7
Übrigens liegt die Anmeldegrenze nicht bei 12.500 EUR sondern bei 10.000 EUR.
Weitere Unterlagen sind für die Bargeldeinfuhr nicht erforderlich. Es bietet sich jedoch an, ggf. Nachweise mit sich zu führen, woher das Geld stammt und zu welchem Zweck es eingeführt werden soll, um einen etwaigen Geldwäscheverdacht von vorneherein nicht aufkommen zu lassen. Zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Sorry aber in meiner Frage steht doch eindeutig Bargeldüberweisung ich weiss nicht wie Sie auf eine persönliche Übergabe kommen. Ich hoffe Sie beantworten meine Frage wie Sie gestellt wurde.
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst schließen die Begriffe Bargeld und Überweisung sich aus. Ihre Frage ließ leider jeden Hinweis auf bargeldlosen Zahlungsverkehr vermissen. Insoweit drängte sich der Verdacht der Einfuhr geradezu auf.
Wie dem auch sei. In Ihrem Fall ist gem. § 67 AWV eine Meldung an die Bundesbank zu tätigen. Eine Meldung mittels Papiervordruck ist seit 09/2013 nicht mehr vorgesehen (§ 72 Abs. 1 AWV). Hier genügt für Sie, so Sie als Privatperson handeln, die erleichterte Anmeldung im Wege der telefonischen Anmeldung bei der Deutschen Bundesbank unter 0800/1234111 (vgl. § 72 Abs. 3 AWV).
Die Meldefrist des § 71 Abs. 7 AWV endet am 7. Werktag des auf den Geldempfang folgenden Monats.
Eine besondere Steueranmeldung wird für den Geldempfang nicht benötigt. Mithin gibt es ein Formular für den Geldempfang nicht. Es verwundert insoweit nicht, dass weder FA noch Hausbank einen entsprechenden Hinweis geben konnten.
Ob eine Versteuerung des Geldes erforderlich ist, richtet sich nach dem Hintergrund des Geldempfanges, welcher nicht Gegenstand der Frage war.
Gerade bei Zahlungen aus den Emiraten zeigt sich jedoch, dass Sie ausreichende Erklärungne für Ihre Bank bereithalten sollten, um die Zahlung zu erklären. Hier kommt es häufiger zu Geldwäscheverdachtsanzeigen, da besonders Dubai für deutsche Banken als Hort der Geldwäsche gilt. Eine Abklärung mit dem Bankberater, bereits vor Zahlungseingang, erscheint angezeigt.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt