21. Juli 2006
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13:23
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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die gesetzliche Grundlage für das bisherige Bankgeheimnis bildet der § 30a AO. Unter der Überschrift "Schutz von Bankkunden" schafft er ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den deutschen Geldinstituten und ihren Kunden. Danach sind Banken gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über Kontostände, Vermögenswerte und Geschäfte verpflichtet.
Einschränkungen existieren allerdings.Gegenüber bestimmten Behörden sind die Banken zur Auskunft verpflichtet.
Zur aktiven Unterstützung der Ermittlungsbehörden sind Banken bei Geldwäschedelikten verpflichtet. Außerdem müssen die Banken verdächtige Kontenbewegungen an die Strafbehörden weiter geben, wenn der Verdacht einer Straftat besteht.
Vorliegend ist das Vormundschaftsgericht vermutlich informiert worden, da sie das Geld der Betreuten auf ein eigenes Konto gezahlt haben. Diese Informationhätte meines Erachtens nur gegenüber der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht gegenüber dem Vormundschaftsgericht erfolgen dürfen.
Abweichende Einzelheiten können sich allerdings aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den mit der Bank getroffenen Vereinbarungen ergeben.
Ich hoffe, dass ich eine erste Orientierung geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt