Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
sofern im notariellen Kaufvertrag nicht schon wirksam die Gewährleistungs ausgeschlossen sein sollte (wovon aber auszugehen ist), wäre die Verjährung der Gewährleistungsfrist bereits lange abgelaufen.
Nur wenn Sie ein arglistiges Verhalten des Verkäufers nachweisen könnten (Sie sind dafür voll darlegungs- und beweispflichtig) wäre eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gegeben und dann könnten Sie Kostenersatz vom Verkäufer verlangen.
Das Nutzungsrecht für den Teil des Nachbargrundstück für die Dauer der notwendigen Arbeiten ist als sogenannten Hammer- und Leiterrecht bereits in Art. 48b AGBGB gesetzlich verankert, der da lautet:
"Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, dass das Grundstück von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks und von diesem beauftragten Personen zwecks Errichtung, Veränderung, Instandhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage betreten wird und dass auf dem Grundstück Gerüste und Geräte aufgestellt werden oder auf dieses übergreifen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück gebracht oder dort niedergelegt werden, wenn und soweit
1. das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann,
2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und
3. das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht."
Aber Sie können natürlich zusätzlich ein Schriftstück aufsetzen, mit denen der Nachbar Ihnen und Handwerkern Zugang und Nutzung des Grundstückes für die Dauer der Sanierungsmaßnahmen genehmigt.Eine besondere Form ist dabei nicht notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
2Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben.3Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
Sehr geehrter Herr Bohle,
für die Instandsetzung der Mauer benötige ich einen ca. 1 m breiten und 16 m langen Teil des Nachbargrundstückes, um die Stützmauer zu festigen und eine neue Mauer "davorzustellen". Dieser Teil würde dann dauerhaft für die neue Mauer genutzt werden. Mein Nachbar würde mir diesen Teil des Grundstückes kostenlos zur Verfügung stellen. Um bei einem evtl. späteren Besitzerwechsel keine Unstimmigkeiten zu haben, würden wir diese Nutzung, Übereignung, Verpachtung oder ähnliches gerne rechtlich absichern. Uns ist noch unklar, welche Art von "Übergabe" hier Sinn macht und wie diese "Übergabe" rechtlich abzusichern ist.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Danke für die Nachfrage, da ich in der Tat davon ausgegangen bin, dass nur für die Dauer der Sanierung das Grundstück benutzt werden sollte.
Soll es eine dauerhafte Nutzung werden, ist - damit dieses gegenüber Rechtsnachfolgern gilt - die notarielle Einigung und eine entsprechende Grundbucheintragung notwendig; nur dann ist die Absicherung möglich.
Möglich ist das Abkaufen des Teils (wobei dann aber eine neue Vermessung notwendig wäre), möglich ist aber auch eine grundbuchrechtlich abgesicherte Dienstbarkeit (der Nachbar bleibt das Eigentümer des Teilgrundstückes, wobei aber Pflege und Unterhaltung geregelt werden sollte).
Egal, welche Lösung gewünscht wird; der Gang zum Notar für die notwendige Grundbucheintragung ist aber unabwendbar.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg