17. Juni 2024
|
21:26
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sehr geehrter Fragesteller,
ich empfehle Ihnen das berechtigte Entgelt zu zahlen und der weitergehenden Forderungen zu widersprechen unter Darlegung des Sachverhaltes sowie unter Nennung der Zeugen mit Namen. Sofern die elektronische Kontaktmöglichkeit nur ein KI-gesteuertes Modul ist, dann senden Sie den Widerspruch per Briefpost. Wenn der Anbieter technische Problem hat, kann das nicht zu Ihren Lasten gehen und die Forderung/Strafe für den Parkverstoß ist daher unbegründet. Denn eine solche kann Ihnen nur auferlegt werden, wenn Sie selbst den Verstoß begangen haben, aber nicht bei defekter Technik des Anbieters. Aufgrund dessen, dass es sich um einen privaten Parkplatz handelt gibt es keine Frist zum Widerspruch. Die Gegenseite müsste die Forderung zivilgerichtlich einklagen und spätestens dann müssen Sie gehört werden. Anders ist es bei öffentlich-rechtlichen Parkplätzen, dort ist die Forderung rechtskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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