Ausstieg aus einer belgischen BVBA

| 21. Februar 2009 09:00 |
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Internationales Recht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
das folgende Problem belastet mich zzt. sehr:
Ich habe Ende 2008 eine belgische BVBA mit zwei weiteren Personen gegründet. Ziel ist die Entwicklung von Elektroniken und Leuchten usw. Vor der Gründung der BVBA habe ich bereits als Kleingewerbetreibender divese Elektroniken verkauft und auch weiterhin getan. Nun sind wir an dem Punk wo die anderen beiden Partner zu recht sagen, dass dieses parallele Geschäft nicht weiter von mir betrieben werden kann. Ich habe nun den Entschluss gefasst aus der BVBA auszusteigen um meine vorherige Tätigkeit weiter zu machen. Nun sagt einer der Partner das ich das nicht machen könnte, und nun alle vorherigen Aktivitäten und Entwicklungen der BVBA gehören würden und ich auf keinen Fall dies aleine weiter machen könne. Article 3 des Shareholder Agreement besagt, dass wir keine Konkurenz Tätigkeiten aufnehmen können und dies mit 500.000 Euro Strafe geahndet wird. Zu sagen ist, dass ich keine Entwicklungen dieser BVBA in dem Kleingewerbe verkaufe, jedoch die Art der Artikel ähnlich sind. Außerdem hat die BVBA seit Gründung noch keine Ware zum Verkauf angeboten bzw. verkauft. Da wir in Deutschland verkaufen wollen, müssen wir erst eine deutsche Niederlassung gründen.Ein Punk welcher einer der Partner sagte, dass wir unbedingt noch das Diplom eines der Partner vorlegen müssen für diese BVBA was noch nicht geschehen ist. Vielen Dank für Ihre Hilfe !
24. Februar 2009 | 01:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

bei der Société Privée à Responsabilité Limitée Unipersonnelle oder besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid - b.v.b.a. handelt es sich um eine Gesellschaftsform, die der deutschen GmbH vergleichbar ist.

Die Regelung zu der BVBA findet sich im code societe. Um aus der bestehenden BVBA auszusteigen, ist zunächst zwischen der Funktion als Geschäftsführer (Verwalter) und Gesellschafter zu trennen.

1. Gérant (Geschäftsführer/Verwalter)

Hinsichtlich der Funktion als Geschäftsführer besteht die Möglichkeit diesen zu kündigen. Hierbei sind die Kündigungsfristen des Geschäftsführervertrages maßgebend.

2. Sociétés

Für die Aufgabe Ihrer Funktion als Gesellschafter bestehen folgende Möglichkeiten:

Die Übertragung der Gesellschafteranteile bedarf gem. Art. 331 Code des sociétés der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Der Beschluß ist mit einfachen Mehrheit der Gesellschafter zu fassen, die über drei Viertel der Geschäftsanteile verfügen, Art. 249 Code des sociétés. Ausnahmen sind durch Regelungen in der Satzung möglich. Ansonsten sind die Gesellschafteranteile gem. Art 362 Code des sociétés frei übertragbar.

Gem. Art 334 Code des sociétés können die übrigen Gesellschafter Sie ausschließen, falls Sie gegen die Pflichten und Vorgaben der Gesellschaft verstoßen.

Gem. Art 374 Code des sociétés können Sie als Gesellschafter zurücktreten und die Gesellschafteranteile an die Gesellschaft zurückgeben.

Insoweit gibt Ihnen der Code des sociétés entsprechende Möglichkeiten Ihre Funktion als Gesellschafter zu beenden. Jedenfalls durch den Rücktritt als Gesellschafter können Sie ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft austreten.

Die Formalitäten und Fristen hierzu wird die Satzung/Gesellschaftervertrag regeln. Weiterhin sollten Sie prüfen, ob ein Wettbewerbsverbot für Sie nach dem Ausscheiden besteht.

Da die Gesellschaft bislang nicht am Markt tätig war und Sie als Gewerbetreibender mit vergleichbaren Artikel aufgetreten sind, wird ein Wettbewerbsverbot nur schwerlich zu begründen sein.

Hinsichtlich des Shareholder Agreement sollten Sie rein vorsorglich prüfen, ob dieser auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft noch gilt. Allerdings gelten auch hier die Ausführungen zum Wettbewerbsverbot.

Aufgrund des drohenden Haftungsrisikos empfehle ich einen Kollegen vor Ort zu beauftragen, der auch die entsprechenden Formalien für eine Kündigung als Gesellschafter und ggfs. als Geschäftsführer kennt.

Ich hoffe Ihnen zunächst einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 26. Februar 2009 | 12:46

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