30. März 2025
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16:21
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unterschlagung liegt hier nicht vor, da Sie ja vor der Übergabe noch nicht Eigentum am Impfpass bzw. Heimtierausweis erlangt haben. Deshalb scheiden auch andere Eigentumsdelikte aus. Man könnte hier ggf. an Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) denken, wenn der Verkäufer schon bei Vertragsschluss darüber getäuscht hat, dass er den Impfpass übereignet, obwohl er dies nicht vorhatte.
Sie haben aber vermutlich zivilrechtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag auf Übergabe des Impfpasses. Um diese notfalls auch gerichtlich durchsetzen zu können, benötigen Sie aber Name und Anschrift des Verkäufers.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking