Sehr geehrter Herr,
seien Sie zunächst meiner aufrichtigsten Anteilnahme versichert.
Ihnen und Ihren Verwandten übermittele ich mein herzlichstes Beileid. In der Sache sind Ihre Vorbehalte gegen die Eintragungen der Ärztin im Totenschein nicht unbegründet.
Erfahrungsgemäß gibt es gerade bei Risikolebensversicherungen oder Rückversicherungen für Bausparverträge immer wieder versteckte Klauseln, die den Hinterbliebenen das Leben sehr schwer machen können. Relativ üblich ist es etwa, dass Leistungsausschlüsse für die ersten zwei Jahre der Mitgliedschaft erfolgen, soweit kein Unfall vorgelegen hat, und in diesem Zeitraum dann auch nur die Beiträge rückerstattet werden. Unfälle aufgrund von Alkoholeinfluss sind ebenfalls oft mit Leistungsausschlüssen verbunden.
Unabhängig davon, ob solche Klauseln gegen die Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) verstoßen, wofür es aus der hiesigen Praxis zumindest im Hinblick auf ein hier laufendes Verfahren vor dem LG Bochum doch recht erfreuliche Indizien gibt, führen sie natürlich erst einmal zu einer Leistungsverweigerung des Versicherers.
Den zeitnahen Gang zu einem anwaltlichen Kollegen in dieser Hinsicht kann ich Ihnen daher aus Fürsorgepflicht schon dann raten, wenn Lebens- oder Unfallversicherungen „im Raum stehen“, die nun zur Leistungspflicht gelangen könnten. Der Kollege vor Ort kann dann auch die Unterlagen im Einzelnen sichten.
Konfrontieren Sie doch die Ärztin mit Ihren Bedenken im Hinblick auf die Bescheinigung im Totenschein. Teilen Sie mit, dass die von ihr getroffenen Feststellungen, sich nicht mit den Feststellungen der Polizei decken und sie offenbar auf Spekulationen beruhen. Teilen Sie ihr doch mit, dass sie gerade dadurch, dass sie die Leiche nicht näher untersucht hat, (was sie im Übrigen auch nach Brandenbugischem Recht zumindest bis nach der Sichtung durch die Polizei/Kripo auch nicht gedurft hätte, denn bei Feststellung einer unnatürlichen Todesursache ist die Leichenschau unverzüglich abzubrechen, § 6 Abs.3 Brandenburgisches BestG) auch keine sicheren Feststellungen tätigen konnte.
Fragen Sie, warum die Leichenschau nach Tätigwerden der Polizei nicht ordnungsgemäß fortgesetzt worden ist und fordern sie sie abschließend auf, den Totenschein zu korrigieren bzw. eine erneute Stellungnahme zum Totenschein abzugeben, oder besser noch: beauftragen Sie einen Kollegen mit der Prüfung und weiteren Veranlassung.
Für ein zivilrechtliche gedachtes Verfahren mit dem Versicherer (ich nehme an, dass meinen Sie mit der Frage, welche Aussage mehr ins Gericht fällt) gelten die allgemeinen Beweisregeln. Ob das Gericht der Niederschrift im Totenschein folgt, wonach Alkoholeinfluss vorgelegen hat, oder aber der Niederschrift der Kriminalpolizei (kein Alkoholeinfluß), kann selbstverständlich von hier nicht beurteilt werden. Dabei käme es ja dann entscheidend auch noch darauf an, wie die vertragliche Ausgestaltung der Leistungspflicht des Versicherers in den jeweiligen Versicherungsveträgen beschaffen ist.
Zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einer oder mehrere möglichen Versicherungen dürften höchstwahrscheinlich auch in Ihrem Fall die gesetzlichen Erben, also auch die Kinder, berechtigt sein. Näheres dürften aber die AGB der Versicherer regeln.
seien Sie zunächst meiner aufrichtigsten Anteilnahme versichert.
Ihnen und Ihren Verwandten übermittele ich mein herzlichstes Beileid. In der Sache sind Ihre Vorbehalte gegen die Eintragungen der Ärztin im Totenschein nicht unbegründet.
Erfahrungsgemäß gibt es gerade bei Risikolebensversicherungen oder Rückversicherungen für Bausparverträge immer wieder versteckte Klauseln, die den Hinterbliebenen das Leben sehr schwer machen können. Relativ üblich ist es etwa, dass Leistungsausschlüsse für die ersten zwei Jahre der Mitgliedschaft erfolgen, soweit kein Unfall vorgelegen hat, und in diesem Zeitraum dann auch nur die Beiträge rückerstattet werden. Unfälle aufgrund von Alkoholeinfluss sind ebenfalls oft mit Leistungsausschlüssen verbunden.
Unabhängig davon, ob solche Klauseln gegen die Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) verstoßen, wofür es aus der hiesigen Praxis zumindest im Hinblick auf ein hier laufendes Verfahren vor dem LG Bochum doch recht erfreuliche Indizien gibt, führen sie natürlich erst einmal zu einer Leistungsverweigerung des Versicherers.
Den zeitnahen Gang zu einem anwaltlichen Kollegen in dieser Hinsicht kann ich Ihnen daher aus Fürsorgepflicht schon dann raten, wenn Lebens- oder Unfallversicherungen „im Raum stehen“, die nun zur Leistungspflicht gelangen könnten. Der Kollege vor Ort kann dann auch die Unterlagen im Einzelnen sichten.
Konfrontieren Sie doch die Ärztin mit Ihren Bedenken im Hinblick auf die Bescheinigung im Totenschein. Teilen Sie mit, dass die von ihr getroffenen Feststellungen, sich nicht mit den Feststellungen der Polizei decken und sie offenbar auf Spekulationen beruhen. Teilen Sie ihr doch mit, dass sie gerade dadurch, dass sie die Leiche nicht näher untersucht hat, (was sie im Übrigen auch nach Brandenbugischem Recht zumindest bis nach der Sichtung durch die Polizei/Kripo auch nicht gedurft hätte, denn bei Feststellung einer unnatürlichen Todesursache ist die Leichenschau unverzüglich abzubrechen, § 6 Abs.3 Brandenburgisches BestG) auch keine sicheren Feststellungen tätigen konnte.
Fragen Sie, warum die Leichenschau nach Tätigwerden der Polizei nicht ordnungsgemäß fortgesetzt worden ist und fordern sie sie abschließend auf, den Totenschein zu korrigieren bzw. eine erneute Stellungnahme zum Totenschein abzugeben, oder besser noch: beauftragen Sie einen Kollegen mit der Prüfung und weiteren Veranlassung.
Für ein zivilrechtliche gedachtes Verfahren mit dem Versicherer (ich nehme an, dass meinen Sie mit der Frage, welche Aussage mehr ins Gericht fällt) gelten die allgemeinen Beweisregeln. Ob das Gericht der Niederschrift im Totenschein folgt, wonach Alkoholeinfluss vorgelegen hat, oder aber der Niederschrift der Kriminalpolizei (kein Alkoholeinfluß), kann selbstverständlich von hier nicht beurteilt werden. Dabei käme es ja dann entscheidend auch noch darauf an, wie die vertragliche Ausgestaltung der Leistungspflicht des Versicherers in den jeweiligen Versicherungsveträgen beschaffen ist.
Zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einer oder mehrere möglichen Versicherungen dürften höchstwahrscheinlich auch in Ihrem Fall die gesetzlichen Erben, also auch die Kinder, berechtigt sein. Näheres dürften aber die AGB der Versicherer regeln.