Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Wenn Sie da keine stichhaltigen Beweise, auch nur vom Hören-Sagen mitbekommen haben, dass ein abgebrochenes Jura-Studium vorliegt, dürfte ein Vorgehen in straf- bzw. zivilrechtlicher Hinsicht schwierig werden.
Aber auch ansonsten dürfte ein juristisches Handeln problematisch sein, wenn lediglich im privaten Bereich "belogen" wird, ohne dass damit etwas erreicht werden soll.
Anders sähe es nur aus, wenn eine arglistige beziehungsweise vorsätzliche Täuschung vorläge, um damit eine Vermögensverfügung und ein Vermögensschaden zulasten eines anderen herbeizuführen beziehungsweise ein rechtsgeschäftlicher Erfolg - ein Vertrag - damit erzielt werden soll.
Dieses kann ich hier jedenfalls nicht erkennen.
Ich empfehle daher folgendes:
- recherchieren Sie noch einmal den Sachverhalt. Auskunftsansprüche gegenüber dem Betroffenen oder anderen kann ich jedoch nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung nicht erkennen;
- beobachten Sie sorgfältig, ob der Betroffene damit weiter "hausieren" geht;
Ich hoffe, Ihnen damit dennoch weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Zu Sachverhalt recherieren: Bei allen anstehenden Jubiläen z.B. runder Geburtstag, Ehe-Jubiläum wird regelm. der (Chef-)Redakteur der Heimatzeitung kontaktiert, ein Termin zum Foto-grafieren vereinbart u. wieder ein getürkter Le-
benslauf diesem aufgetischt, der dann im Lokal-
teil zu lesen ist.Ich habe alle diese Artikel gesammelt.Ein Brief von mir an die Redaktion mit Hinweisen blieb unbeantwortet. In Artikeln des Arbeitgebers über den Betreffenden z.B. über lange Betriebszugehörigk. wurde nie ein Studium erwähnt. Eine Anstellung als Jurist ist nicht er-folgt. Warum wohl?
Greift hier nicht der § 132a StGB?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
§ 132a StGB ist in der Tat einschlägig, das hatte ich bereits berücksichtg.
Tathandlung ist das (unbefugte) Führen des Titels.
Vorausgesetzt wird wie gesagt eine nach außen wirkende, die geschützten Interessen berührende Inanspruchnahme des dem Titel usw. zukommenden Bedeutungs- und Vertrauensinhalts, das heißt die Behauptung gegenüber Dritten, dem Täter kommen die entsprechende Funktion zu.
Das kann hier tatsächlich schon vorliegen.
Sie können daher erwägen, Strafanzeige gegen die Person zu stellen.
Ich hoffe, Ihnen damit dennoch weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt