20. Februar 2010
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07:56
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Forderungen verjähren nach drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in denen sie entstanden, d.h. die Leistungen erbracht worden sind. Die Übersendung der Rechnung begründet lediglich die Fälligkeit. Die Forderungen aus dem Jahr 2006 sind damit mit Ablauf des letzten Jahres verjährt, Sie können diese ignorieren. Sollte der Arzt den Betrag beitreiben lassen, so sollten Sie gleichwohl einen Anwalt mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen. Obsiegen Sie in dem Verfahren, so muss der Arzt die Kosten tragen. Die Rechnung betreffend das Jahr 2007 sollten Sie alsbald begleichen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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