Arglististige Täuschung

| 19. Juni 2025 20:59 |
Preis: 65,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Habe an Pfingsten einen älteren Wohnwagen von privat gekauft. Vertrag gab es nicht aber schriftliche Aussagen vom Verkäufer. So war auf mein Nachfragen, ob irgendetwas kaputt oder nicht in Ordnung ist, die Aussage getätigt, dass alles in Ordnung ist und funktioniert. Der Unterboden sollte "top" in Ordnung sein. Es hat sich leider anders herausgestellt. Es funktioniert einiges nicht und der Unterboden muss am mehreren Stellen ausgebessert werden. Ich habe schon einiges an Geld reingesteckt und es wird noch mehr werden. Der Verkäufer hat angeblich kein eigenes Konto, ich musste das Geld auf das Konto seiner " Frau" überweisen. Habe von ihm selbst nur den Namen und Handy Nummer. Kopie von Ausweis und Name der Frau, sowie ihre Karte mit den Kontodaten. Habe alle sichtbaren Schaden fotografiert. Als er den Wohnwagen gebracht hatte, musste er schnell wieder weg. Kaufvertrag nicht mitgebracht aber es waren mehrere Zeugen anwesend. Er wollte unbedingt Bargeld haben, aber ich bin Pfingsten an keine Bank gekommen. Das hat ihm nicht gefallen, daher sollte ich es dann der Frau überweisen. Ich hätte gerne das Geld von ihm wieder, das ich jetzt noch reinstecken muss. Angeblich ist u.a. eine neue Gasleitung 2022 reingekommen
Stimmt auch nicht, ist von 2017.
19. Juni 2025 | 23:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Da es hier keinen schriftlichen Kaufvertrag gibt, gehe ich davon aus, dass die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Das bedeutet grundsätzlich, dass Sie nicht einmal eine arglistige Täuschung nachweisen müssen (die hier nach Ihrer Schilderung aber auch sehr offensichtlichist), sondern Sie haben schon die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, weil der Wohnwagen nicht der vereinbarten bzw. der üblichen Beschaffenheit entspricht.

Wichtig ist, dass Sie den Verkäufer unter Fristsetzung auffordern, Mängel zu reparieren, bevor Sie dies selbst tun, denn ansonsten haben Sie rechtlich Schwierigkeiten, die Kosten ersetzt verlangen zu können.

Wenn der Verkäufer hierauf nicht reagiert, können Sie Schadensersatz verlangen oder auch vom Vertrag zurücktreten.

Rechtliche dürfte das auch aufgrund Ihrer Zeugen nicht schwierig sein. Das Problem wird hier eher sein, dass der Verkäufer ggf. über kein pfändbares Einkommen verfügt und ein Anspruch am Ende schwer durchzusetzen ist. Ggf. sollten Sie hier erwägen, eine Strafanzeige zu stellen in der Hoffnung, dass zum einen der Name ermittelt wird und zum anderen der Verkäufer durch ein Strafverfahren vielleicht zur Besinnung kommt.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2025 | 09:40

Die Frau, die das Geld aufs Konto erhalten hat, haftet die nicht auch mit? Ich habe den Verdacht, dass er günstig gebrauchte WW ankauft ,etwas aufhübscht und dann verkauft. Würde das Geld jetzt auf seinem Konto landen, wäre er ja ein Händler und müsste Steuern drauf zahlen? Wenn das so wäre, gäbe es eine Möglichkeit ihm auf die " Schliche" zu kommen? Danke für Ihre aufklärende Antwort auf meine letzten Fragen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2025 | 11:06

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie haben grundsätzlich nur Ansprüche gegen den Verkäufer. Nur weil dieser Ihnen das Konto einer/seiner Frau angegeben hat, hat diese nicht zwingend etwas mit ihrem Kaufvertrag zu tun.

Ihr Verdacht, dass er das quasi gewerblich macht und Wohnwagen oder ggf. auch ander fahrzeuge an- und verkauft, kann natürlich berechtigt sein. Aber das herauszufinden, ist regelmäßig nicht einfach. Der erste Weg ist natürlich, auf den gängigen Angebote Portalen wie Kleinanzeigen.de etc zu suchen, ob er noch andere Wohnwagen/Fahrzeuge anbietet. Teilweise erfolgt so etwas dann auch unter verschiedenen Accounts. Die Möglichkeit für weitere Informationen und Auskünfte haben regelmäßig hier leider nur die Behörden wie z.B. die Staatsanwaltschaft.

Aber in Ihrem Fall dürfte es jedenfalls für Ihre Ansprüche auch nur bedingt wichtig sein, dem Verkäufer eine Gewerblichkeit nachzuweisen. Denn zum einen wurde die Gewährleistung ja offenbar nicht ausgeschlossen und zum anderen besteht hier augenscheinlich wenig Mühe, eine arglistige Täuschung nachwiesen zu können, so dass es im Gegensatz zu vielen anderen angeblichen „Privatverkäufen" hier auch ohne die Gewerblichkeit sehr eindeutig sein dürfte, dass Ihnen Ansprüche zustehen.

Wenn Sie weitere Angebote o.ä. finden, sollten Sie diese natürlich speichern. Gleiches gilt im Übrigen auch für das Angebot Ihres Wohnwagen und die Kommunikation mit dem Verkäufer, die Sie entsprechend sichern sollten.

Erster Schritt wäre jetzt also – wenn noch nicht geschehen – den Verkäufer anzuschreiben, auf die Mängel hinzuweisen und mit einer Frist (ca. 14 Tage) zur Nachbesserung, d.h. Reparatur aufzufordern. Bei nicht behebbaren Mängeln ist ggf. über eine Minderung zu verhandeln.

Wenn der Verkäufer alles zurückweist, wäre es natürlich hilfreich, wenn Sie seinen vollständigen Namen und Adresse herausfinden, also ggf. prüfen, ob er tatsächlich auch an der Anschrift „seiner Frau" wohnt.

Natürlich kann man es auch telefonisch versuchen, wobei es ggf. hilfreich sein kann, wenn ein Zeuge das Gespräch führt. Dass man davon ausgeht, dass der Verkäufer Sie hier ganz bewusst getäuscht und betrogen hat, kann man natürlich auch erwähnen mit der Ankündigung, dass man das dann strafrechtlich überprüfen lassen wird.

Wenn der Verkäufer alles abblockt, wäre dann tatsächlich die Strafanzeige ein Weg. Da sich allerdings ein Ermittlungsverfahren oft lange hinzieht, sollte man daneben dann ggf. trotzdem versuchen, seine Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen, wofür ich hier im Zweifel dann die Einschaltung eines Anwalts empfehlen würde.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. Juni 2025 | 14:40

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 20. Juni 2025
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