Arbeitszeiterfassung/Stechuhr

| 4. Juli 2010 14:41 |
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Arbeitsrecht


Wir arbeiten seit 15 Jahren in unserer Kindertageseinrichtung nach festen Arbeitszeiten, die monatlich auf einem Arbeitzeiterfassungsblatt festgehalten werden. Ab August sollen wir eine Stechuhr bekommen. Ist die Einführung der Uhr mitbestimmungspflichtig und ist der AN berechtigt, diese abzulehnen?
Vielen Dank für Ihre Antwort, Evi Kohl
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Nach § 87 I Nr. 6 BetrVG unterliegt die Einführung von technischen Zeiterfassungssystemen der Mitbestimmung des Betriebsrats, sofern ein solcher vorhanden ist. Demnach muss der Arbeitgeber auf den Betriebsrat zukommen und eine Einigung mit diesem herbeiführen. Gelingt dies nicht, entscheidet die Einigungsstelle, §§ 87 II, 76 BetrVG. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Der einzelne Arbeitnehmer muss der Einführung eines Zeiterfassungssystems nicht zustimmen, da hiermit grundsätzlich keine wesentlichen Änderungen der Vertragsbedingungen erfasst sind. Allerdings darf der Arbeitgeber ohne eine gemeinsam mit dem Betriebsrat getroffene Regelung in solchen Angelegenheiten nicht handeln. In jedem Falle ist der einzelne Arbeitnehmer berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen, § 82 BetrVG.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Bewertung des Fragestellers 6. Juli 2010 | 18:19

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