25. April 2024
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19:09
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Kill
Wilhelmstraße 3
66663 Merzig
Tel: 06861 9932577
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Robert-Kill-__l108664.html
E-Mail: Info@rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Als Straftaten liegen insbesondere Betrug sowie eine Urkundenfälschung vor.
Daneben dürfte ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vorliegen.
Abhängig vom Inhalt des Arbeitsvertrag könnten zudem weitere Verstöße durchs die Weitergabe interner Daten vorhanden sein.
Zumindest in Bezug auf den Datenschutz sollte eine Anzeige erfolgen, da dies auch die Mandanten und deren Interessen betrifft
Da sie sich Aufhebungsvertrag lediglich dazu verpflichtet haben, nicht gegen dem Arbeitszeitbetrug aktiv vorzugehen , sind sie an der Anzeige der übrigen Taten nicht gehindert.
Sofern sie den Arbeitszeitbetrug geschickt in dem Gespräch erwähnen, wird man diesbezüglich Ermittlungen von Amts wegen einleiten.
Bezüglich der anderen Mitarbeiter gestaltet sich dies komplizierter .
Sie sollten diese dahingehend ansprechen, dass es zu Unstimmigkeiten kam und aufgrund erheblicher Verstöße um Mitteilung gebeten wird Auskunft über bekannte Fälle zu erteilen.
Zwingen können sie die Angestellten hierzu jedoch nicht.
Auch in Bezug auf Ihrem Verdacht bezüglich der Straftaten sollten Sie weitestgehend Stillschweigen bewahren.
Sollten die Ermittlungen nicht positiv ausfallen, so könnten Sie sich ansonsten selbst einer Anzeige wegen Verleumdung entgegen gesetzt sehen.
Zu empfehlen wäre es ihnen, eine Strafrechtler vor Ort zu kontaktieren und diesem alle Ihnen bisher bekannten Hinweise gebau zu zeigen.
Dieser kann Ihnen das beste Vorgehen aufzeigen und eventuelle Schadensersatzansprüche geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen