Arbeitsvertragsklausel

10. Mai 2021 09:11 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


10:18
Hallo,
In meinem neuen Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass ich eine 40 Stundenwoche habe.
Desweiteren steht dort, dass ich einen Bruttolohn von 4000€ bei 100% Arbeitsauslastung als Gehalt bekomme. Es steht wörtlich im Vertrag: ... 4000€ bei 100% Arbeitsauslastung... . Ich werde als IT-Consultant angestellt.

Jetzt meine Frage:
Kann es passieren, dass ich weniger Gehalt bekomme, wenn meine neue Firma mich wegen bspw.
schlechter Auftragslage nicht mehr zu 100% auslasten kann?

Mit freundlichen Grüßen
10. Mai 2021 | 09:55

Antwort

von


(331)
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail: kanzlei-mueller-hig@t-online.de
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Risiko, Sie tatsächlich beschäftigen zu können.
Sollte sich also die Auftragslage verschlechtern, muss der Arbeitgeber versuchen, Sie anderweitig einzusetzen; das Gehalt ohne weiters kürzen, funktioniert nicht, dann würde das unternehmerische Risiko auf Sie als Arbeitnehmer abgewälzt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen, und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Müller


Rückfrage vom Fragesteller 10. Mai 2021 | 10:10

Sehr geehrte Frau Müller,
Heißt das, dass mein neuer Arbeitgeber selbst mit der o.a. Formulierung bzgl. meiner Arbeitsauslastung in meinem Arbeitsvertrag mir immer mein volles Gehalt von 4000€ bezahlen muss, selbst wenn meine Arbeitsauslastung wegen bspw. schlechter Auftragslage im schlimmsten Fall 0% ist und keine anderen Tätigkeiten für mich gefunden werden können?
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Mai 2021 | 10:18

Guten Tag,

dieses Risiko trägt tatsächlich der Arbeitgeber. Allerdings könnte dann ggf. Kurzarbeit angeordnet werden, oder im schlimmsten Fall eine Änderungskündigung ausgesprochen werden; diese muss aber das letzte Mittel sein, vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2001, Az. 2 AZR 236/00.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Müller

ANTWORT VON

(331)

Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail: kanzlei-mueller-hig@t-online.de
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...