vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ich verstehe Ihre Frage so, dass Ihre Rechtsanwältin Ihre Ärztin aufgefordert hat, Einsicht in die Krankenakte zu gewähren bzw die Krankenakte herauszugeben. Dies ist dann zulässig, wenn Sie Ihrer Rechtsanwältin eine entsprechende Vollmacht erteilt haben und zusätzlich eine Schweigepflichtentbindungserklärung von Ihnen vorgelegt wurde. Durch die Schweigepflichtentbindungserklärung ermächtigen Sie Ihre Ärztin, entsprechende Daten an Dritte herauszugeben. In diesem Falle kann ich keinen Verstoß gegen die Schweigepflicht der Rechtsanwältin erkennen.
Sollte die Rechtsanwältin aber eine Krankenakte bei Ihrer Hausärztin angefordert haben, obwohl sich die Vollmacht und die Schweigepflichtentbindungserklärung nur auf die Anforderung bei einen anderen Arzt bezogen haben, läge sowohl ein vollmachtsloses Handeln Ihrer Rechtsanwältin vor, als auch ein Verstoß gegen die Schweigepflicht, da die Kollegin Ihre Daten nicht ohne weiteres an Dritte herausgeben darf. Zudem hätte in diesem Falle auch die Ärztin Ihre Daten nicht herausgeben dürfen.
Bitte teilen Sie mir ggf. im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion mit, wie der Sachverhalt genau lag.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine ganz andere rechtliche Bewertung ergeben.
Ich bedanke mich bei Ihnen für die schnelle Antwort. Die Vollmacht , die ich meiner Anweltin erteilt habe, bezog sich nur auf die Krankenhausakten und die Akten der AOK. Ich bin bei meiner Hausärztin nie in der Behnadlung gewesen und es ist mir auch unerklärlich, won wem meine Anweltin ihre Anschrift hatte. Das Schreiben , in dessen Besitz sich meiner hausärztin befindet , steht auch nicht im Verbindung zu der Nachbehandlung.
Vielen Dank Ihre Nachfrage!
Die anwaltliche Schweigepflicht ergibt sich aus § 43a II BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) und § 2 BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte). Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich dabei auf alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist. Die anwaltliche Schweigepflicht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet den Anwalt, sowohl das Bestehen wie den Inhalt des Mandatsverhältnisses geheim zu halten. Ausnahmen gelten dann, wenn dies zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis erforderlich ist oder es sich um offenkundige Tatschen handelt. In § 203 I Nr. 3 StGB ist die Schweigepflicht als Straftatbestand normiert. Ob Ihre Rechtsanwältin vorliegend tatsächlich einen Verstoß gegen das Berufsrecht begangen hat, lässt sich ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts und des Umfangs des Mandats nicht pauschal feststellen. Sie sollten sich von Ihrer Rechtsanwältin die Handakte aushändigen lassen, damit die näheren Umstände geprüft werden können.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)