Anwaltspfusch

| 23. August 2010 20:34 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


17:59
In einem WEG-Verfahren wollte ich zur Kostenminimierung (= 2 Gegner- Verwalter und Beirat- die hat mir der Anwalt empfohlen), dass es noch nach dem alten Recht geht. Mein Anwalt reichte jedoch die Klageschrift erst nach dem 01.07.07 ein. Ich verlor wg.
"Unsubstanziiertheit". In der 2. Instanz auch verloren, weil mein Anwalt - falsches Recht ( keiner erklärt mir wieso) angewendet hat
- die falschen Anspruchsgegner benannt hat und
- die Klage unzulässig war, obwohl das Gericht behauptet
hat ihm die Gelegenheit gegeben zu haben,
eine "zulässige" Klage abzufassen, was jedenfalls mein
Anwalt nicht getan hat.
Frage: Kann ich durch Klage meinen Anwalt verpflichten, die gegnerischen Gebühren zu übernehmen ?

In einem "ruhenden " Parallelverfahren (ZPO) wurde für mich überraschend anfangs September ein Termin anberaumt. Ich will aber den Anwalt wechseln, habe noch keinen neuen gefunden. Muss mein alter Anwalt bei Entziehung des Mandates das Gericht davon unterrichten und Terminverschiebung veranlassen, bis ich
einen neuen Anwalt gefunden habe, oder muss ich selbst ans Gericht schreiben und falls was ?

23. August 2010 | 20:45

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sofern Sie den Rechtsstreit verloren haben, weil Ihr Anwalt einen handwerklichen Fehler begangen hat und z.B. nicht ausreichend vorgetragen hat, obwohl ihm alle dazu notwendigen Informationen vorlagen, kommt ein Regressanspruch in Betracht.

Ob dieser Anspruch besteht und Erfolgsaussichten für eine Klage bestehen, lässt sich aber erst nach Prüfung sämtlicher Unterlagen (Korrespondenz mit dem Anwalt, Schriftsätze, Hinweise des Gerichtes, Sitzungsprotokolle) feststellen. Sie werden nicht umhin kommen, damit einen auf Anwaltshaftung spezialisierten Anwalt zu betrauen.

Besteht ein Regressanspruch, muss Ihnen Ihr bisheriger Anwalt den daraus kausal entstandenen Schaden ersetzen - dafür hat er aber eine Berufshaftpflichtversicherung.

Wenn Sie dem Anwalt das Mandat entziehen, muss er dies dem Gericht mitteilen. Das Gericht muss den angesetzten Termin aber nicht verlegen - Sie sollten sich deshalb umgehend um einen neuen Anwalt bemühen und veranlassen, dass er von dem bisherigen Anwalt die Unterlagen erhält bzw. bei Gericht Akteneinsicht nimmt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 24. August 2010 | 16:15

Sehr geehrter Herr Schwartmann,
meine Hauptfrage war, ob allein schon die Klage gegen die falschen
Anspruchsgegner und die Erhebung einer unzulässigen Klage, die nicht in eine zulässige korrigiert wurde für sich allein gesehen schon ein Grund ist, einen Anwalt in Regress zu nehmen.Egal ob das Verfahren gewonnen worden wäre oder nicht. Wenn ichs gewonnen hätte müsste ich auch nicht fragen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. August 2010 | 17:59

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Erhebung einer unzulässigen Klage gegen den falschen Gegner, die auch nach Hinweis des Gerichts nicht korrigiert hat, kann bereits einen zum Regress verpflichtenden Anwaltsfehler darstellen.

Ein Regressanspruch wird Ihnen aber nur zustehen, wenn dieser Fehler entscheidend für den bei Ihnen eingetretenen Schaden war.

Dazu müssten Sie nachweisen, dass sie die Klage andernfalls gewonnen hätten.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann

Bewertung des Fragestellers 26. August 2010 | 19:51

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