10. August 2011
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10:00
Antwort
vonRechtsanwältin Anna Göbel
Schlossplatz 3
74564 Crailsheim
Tel: 07951 6015
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E-Mail: goebel@ra-annagoebel.de
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung Ihrer Schilderungen wie folgt:
Ihre Schilderung, dass Sie einen "Mini Cooper von BMW 4,5 Jahre" haben deute ich so, dass Sie das Fahrzeug vor 4,5 Jahren gekauft haben.
Sollte dies nicht richtig sein nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion und teilen mir das Kaufdatum mit.
In diesem Falle sind die Mangelgewährleistungsansprüche leider bereits verjährt, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Das bedeutet Sie können Ihren Anspruch zwar geltend machen, der Verkäufer darf die Erfüllung aber wegen der Verjährung verweigern. Dies muss er allerdings einwenden.
Weiter gehe ich nicht davon aus, dass (noch) eine Garantie besteht. Eine solche, also die (idR schriftliche) Zusicherung des Händlers oder Verkäufers, dass er für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit Ihres Fahrzeuges einsteht, müßte ausdrücklich übernommen worden sein.
Leider basiert das Angebot von BMW auf reiner Kulanz, so dass ich Ihnen bei derartiger Sachlage empfehle dieses anzunehmen.
Ich bedaure Ihnen kein posiveres Ergebnis geben zu können, hoffe Ihnen aber trotzdem in der Sache weitergeholfen zu haben.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Rechtsanwältin Anna Göbel