Anspruch/Übernahme Kfz-Versicherung

| 21. September 2025 21:22 |
Preis: 80,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Guten Tag
Folgende "Eckdaten"
Ich selbst bin 59 J alt, deutscher Staatsbürger, geschieden und als Ass.-Arzt in einer Klinik tätig.
Mein Sohn ist jetzt 21 J alt und studiert seit ca 1 J Rechtswissenschaften an der European Business School (EBS), Wiesbaden (Privatuniversität). Seit dieser Zeit wohnt mein Sohn in einer eigenen Wohnung. Ob er hier selber der Mieter ist und wer die Miete bezahlt, weiß ich nicht.
Ich bezahle mtl 970,- Euro Unterhalt (inkl PKV), berechnet auf der Grundlage meines Steuerbescheides von 2021. Die Jahre 2022 und 2023 waren deutlich weniger ertragreich; hierzu liegen aber noch keine Berechnungen vor.
Mein Sohn ist Halter eines eigenen, auf ihn zugelassenen PKW. Die Haftpflichtversicherung lief aus Kostengründen aber über meine Mutter (Führerscheinneuling). Diese ist am 08.01.2025 verstorben.
Der "Deal" zu Lebzeiten war, dass mein Sohn die quartalsweisen Versicherungsraten an meine Mutter erstattet. Dies geriet schon zu Lebzeiten "ins Stottern". Der Beitrag für das 1. Vj 2025 wurde bereits (von meiner Mutter) bezahlt, die Quartale 2 und 3/2025 sind noch offen. Die Versicherung (HUK Coburg) mahnt dies jetzt an, mit dem Hinweis, dass bei Tod eines Versicherungsnehmers die Versicherung auf die Erben (meine Schwester, meinen Bruder und mich) übergehen würde. Bzw es erfolgte der schriftliche Hinweis, dass das Fzg nunmehr auf den neuen Halter umgemeldet werden müsse; auch die Übertragung auf meinen Sohn als Enkel wäre möglich.
Die Erbengemeinschaft hatte bereits im Februar meinen Sohn aufgefordert, das Fzg auf seinen Namen umzuschreiben, dies ist bis dato nicht erfolgt.
Nun die Fragen:
Können wir, die Erbengemeinschaft, die ausstehenden Beiträge/Kosten ggü meinem Sohn geltend machen?
Kann ich in Vorlage treten und die Beiträge (die ja nun nicht Teil meiner Unterhaltsverpflichtung sind) von den monatlichen Unterhaltszahlungen abziehen (ganz, oder in Raten?). Hier ginge es auch um den bereits von meiner Mutter entrichteten Quartalsbeitrag für 1/25.
Haben wir (die Erbengemeinschaft) überhaupt eine Möglichkeit, diese nun angefallenen Kosten beizutreiben, nötigenfalls auch auf dem Klageweg, bzw welche Möglichkeiten bieten sich uns denn überhaupt?
Sollten noch weitere Anlagen notwendig sein, bitte ich um Mitteilung.
Vielen Dank und freundliche Grüße


21. September 2025 | 21:42

Antwort

von


(174)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail: fea@legal-aide.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Können Sie als Erbengemeinschaft die ausstehenden Beiträge/Kosten gegenüber Ihrem Sohn geltend machen?

Nach dem Tod Ihrer Mutter sind Sie, Ihre Schwester und Ihr Bruder als Erbengemeinschaft Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) und treten in alle Rechte und Pflichten der Verstorbenen ein. Die Kfz-Haftpflichtversicherung lief auf Ihre Mutter, die Beiträge wurden von ihr gezahlt, Ihr Sohn sollte diese erstatten. Es bestand also ein zivilrechtliches Schuldverhältnis zwischen Ihrer Mutter und Ihrem Sohn: Ihre Mutter hat für ihn die Versicherungsbeiträge verauslagt, Ihr Sohn sollte diese erstatten.

Mit dem Tod Ihrer Mutter sind die Erstattungsansprüche auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Sie können daher als Erbengemeinschaft die noch offenen Erstattungsbeträge für die Versicherungsbeiträge, die Ihre Mutter für Ihren Sohn gezahlt hat, von ihm verlangen. Dies betrifft insbesondere den bereits von Ihrer Mutter gezahlten Beitrag für das 1. Quartal 2025, sofern Ihr Sohn diesen noch nicht erstattet hat. Ebenso können Sie die Beiträge für die Quartale 2 und 3/2025 geltend machen, wenn die Versicherung diese von der Erbengemeinschaft fordert und Ihr Sohn weiterhin Halter und Nutzer des Fahrzeugs ist.


2. Können Sie in Vorlage treten und die Beiträge von den monatlichen Unterhaltszahlungen abziehen?


Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrem studierenden Sohn richtet sich nach den §§ 1601 ff. BGB. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach dem Bedarf des Kindes und Ihrer Leistungsfähigkeit. Die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind grundsätzlich nicht Teil des notwendigen Unterhaltsbedarfs eines Studenten, sondern gehören zu den Sonderbedarfen, die gesondert geltend gemacht werden können, wenn sie unerwartet und außergewöhnlich hoch sind. Da Ihr Sohn Halter und Nutzer des Fahrzeugs ist, ist er auch für die laufenden Kosten verantwortlich.

Wenn Sie als Miterbe in Vorlage treten und die Beiträge für die Versicherung zahlen, können Sie diese Beträge grundsätzlich nicht einfach von den laufenden Unterhaltszahlungen abziehen. Unterhalt und Erstattungsansprüche aus einem anderen Rechtsverhältnis (hier: Erbengemeinschaft gegen Ihren Sohn) sind voneinander zu trennen. Sie müssten die Erstattungsansprüche als Erbengemeinschaft gegenüber Ihrem Sohn geltend machen und ggf. einklagen. Eine Verrechnung mit dem Unterhalt ist nur möglich, wenn Ihr Sohn dem ausdrücklich zustimmt oder ein Aufrechnungsrecht besteht, was hier nicht ohne Weiteres gegeben ist.


3. Haben Sie als Erbengemeinschaft die Möglichkeit, die Kosten beizutreiben, nötigenfalls auch auf dem Klageweg?

Ja, die Erbengemeinschaft kann die offenen Erstattungsansprüche gegen Ihren Sohn geltend machen. Zahlt Ihr Sohn die von Ihrer Mutter verauslagten Beiträge nicht zurück, können Sie ihn zunächst außergerichtlich zur Zahlung auffordern. Bleibt dies erfolglos, kann die Erbengemeinschaft (vertreten durch einen Miterben mit Vollmacht oder durch alle gemeinsam) Klage auf Zahlung der offenen Beträge erheben.

Wichtig ist, dass die Erbengemeinschaft als Anspruchstellerin auftritt, da der Anspruch auf Erstattung der Versicherungsbeiträge mit dem Tod Ihrer Mutter auf die Erben übergegangen ist. Die Klage müsste also im Namen der Erbengemeinschaft gegen Ihren Sohn erhoben werden.


4. Weitere Hinweise

- Die Versicherung hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nach dem Tod des Versicherungsnehmers umgemeldet werden muss. Ihr Sohn sollte das Fahrzeug auf sich ummelden und eine eigene Versicherung abschließen.

- Die Erbengemeinschaft haftet gegenüber der Versicherung für die Beiträge, solange das Fahrzeug noch auf Ihre Mutter versichert ist. Sie sollten daher darauf dringen, dass Ihr Sohn das Fahrzeug ummeldet, um weitere Haftungen zu vermeiden.

- Die Erbengemeinschaft kann von Ihrem Sohn auch Ersatz für etwaige weitere Kosten verlangen, die durch die verspätete Ummeldung entstehen.


Zusammenfassend:

- Die Erbengemeinschaft kann die von Ihrer Mutter verauslagten und noch nicht erstatteten Versicherungsbeiträge von Ihrem Sohn verlangen.

- Eine Verrechnung mit dem Unterhalt ist nicht ohne Weiteres möglich.

- Die Erbengemeinschaft kann die Ansprüche nötigenfalls gerichtlich durchsetzen.

Sollten Sie weitere Unterlagen benötigen (z.B. Nachweis über die Zahlung der Beiträge durch Ihre Mutter, Vereinbarung zwischen Ihrer Mutter und Ihrem Sohn), wäre es sinnvoll, diese für eine gerichtliche Geltendmachung bereitzustellen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 24. September 2025 | 12:48

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