Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich sind Sie dafür verantwortlich die notwendigen Dokumente und Scheine zu erwerben. Da Sie entgegen dem Fischereigesetz ohne die erforderliche Legitimation geangelt haben, steht hier eine Ordnungswidrigkeit im Raum. Die Begehung ist auch durch Fahrlässigkeit möglich. Sie kann mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 € belegt werden. Sie sollten sich in jedem Fall zu der Sache äußern und den Irrtum mit dem Fischereiverein erklären. Die Gesamtumstände sind mildernd zu berücksichtigen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Die Begehung ist auch durch Fahrlässigkeit möglich.
Was bedeutet das genau?
Danke für die Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
der EInfachheit halber hier die strafrehcltliche Definition der Fahrlässigkeit:
Wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, die er nach seinen eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte, handelt fahrlässig.
Es bedarf hierzu der Verletzung einer des Handelns obliegenden Pflicht und der Vorhersehbarkeit des strafbaren Ereignisses. Die Pflicht kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.
D.h. es wird darauf abgestellt ob es für Sie vorhersehbar war, dass Sie sich hier pflichtwidrig verhalten haben oder nicht. Daher mein Rat, dem entsprechenden Sachbearbeiter die genauen Umstände darzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt