9. Juli 2007
|
22:36
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Wenn der Verwandte ausschließlich den Mietvertrag des zweiten Restaurants übernimmt, übernimmt er nicht die Verbindlichkeiten des ersten Restaurants.
Der Gerichtsvollzieher kann das Inventar pfänden, wenn es sich um Ihr Eigentum handelt. Auch Bargeld kann durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden.
Verträge können auch über den Geschäftsführer laufen, jedoch ist dies steuerrechtlich bedenklich, da die Ausgaben dann nicht dem Inhaber zugerechnet werden und Sie möglicherweise auch faktisch Inhaber der Gaststätte bleiben.
Mit dem Geschäftsführer ist eine entsprechendes Gehalt auszuhandeln, allerdings sollte es sich hierbei um ein realistisches Gehalt handeln und nicht nur nahe bei der Pfändungsgrenze angesiedelt werden, um eine Gehaltspfändung ins Leere laufen zu lassen.
Denn dann könnte eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, die wiederum pfändbar wäre. Eine Lohngrenze gibt es nicht. Das Gehalt sollte sich am Umsatz und/oder am Gewinn der Gaststätte orientieren und nicht an den Pfändungsgrenzen.
Eine Übertragung des Restaurants an einen Verwandten nur um eine Pfändung zu vermeiden wäre anfechtbar, mit der Folge, dass der Gläubiger in die Vermögenswerte des Restaurants pfänden könnte. Zudem könnten Sie sich nach § 288 STGB Vereiteln der Zwangsvollstreckung strafbar machen.
Insoweit empfehle ich Ihnen mit dem Gläubiger in Kontakt zu treten und soweit möglich eine Ratenzahlung auszuhandeln und die Einrichtung aus der ersten Gaststätte soweit vorhanden zu veräußern um die bestehende Verbindlichkeit soweit als möglich zurückzuführen.
Möglich wäre auch, dass Sie Ihr Restaurant an einen Verwandten verkaufen mit der Option das Restaurant zu einem jetzt festgelegten Preis und Zeitpunkt zurückzukaufen. Sie sind in dieser Phase Geschäftsführer. Mit dem Verkaufspreis zahlen Sie dann den Gläubiger aus.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragemöglichkeit oder für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA