25. März 2025
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20:05
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
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vielen Dank für Ihre Anfrage zum Bürgergeld. Gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage der aktuellen Rechtslage.
Beim Bezug von Bürgergeld wird vorhandenes Vermögen grundsätzlich berücksichtigt. Allerdings gelten hierbei Freibeträge. Seit Einführung des Bürgergeldes beträgt der Vermögensfreibetrag in der sogenannten Karenzzeit – also im ersten Jahr des Leistungsbezugs – 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft kommen jeweils 15.000 Euro hinzu (§ 12 Absatz 4 SGB II in der ab 2023 geltenden Fassung).
Nach Ablauf der Karenzzeit reduziert sich der Freibetrag auf 15.000 Euro pro Person (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II).
Da Sie Bürgergeld ab dem 01.04.2025 beantragen möchten, befinden Sie sich zunächst innerhalb der Karenzzeit. Ihr gesamtes Vermögen von unter 10.000 Euro liegt damit deutlich unter dem einschlägigen Freibetrag. Das Ersparte auf Ihrem Bankkonto bleibt daher unangetastet und wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
Ihr bisheriges monatliches Einkommen in Form von Krankengeld (ca. 1.500 Euro) hat für den Bürgergeldantrag grundsätzlich keine Bedeutung, sofern dieses nicht mehr bezogen wird, wenn der Bürgergeldanspruch beginnt. Für die Leistungsberechnung zählt nur das aktuelle und zu erwartende Einkommen ab dem Zeitpunkt des Leistungsbezugs (§ 11 SGB II).
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Solange Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung kein relevantes Einkommen erzielen und Ihr Vermögen unterhalb der Freigrenzen liegt, besteht grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld ohne Anrechnung Ihres Ersparten.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt