Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
In Ihrem Fall käme lediglich ein Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB in Betracht.
Hierfür müssten Sie sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs im Irrtum befunden haben.
Eigenschaften einer Sache sind neben den auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind. Diese Eigenschaft muss weiterhin verkehrswesentlich sein.
Da davon auszugehen ist, dass die Einstellung des Fahrwerks keine verkehrswesentliche und damit wertbildende Eigenschaft darstellt, dürfte ein Irrtum diesbezüglich ausgeschlossen sein. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Einstellung derart straff ist, dass die Gebrauchstauglichkeit des Autos gemindert ist.
Sollte es sich um einen Mangel des Autos handeln, wäre die Mängelhaftung vorrangig.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
In Ihrem Fall käme lediglich ein Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB in Betracht.
Hierfür müssten Sie sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs im Irrtum befunden haben.
Eigenschaften einer Sache sind neben den auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind. Diese Eigenschaft muss weiterhin verkehrswesentlich sein.
Da davon auszugehen ist, dass die Einstellung des Fahrwerks keine verkehrswesentliche und damit wertbildende Eigenschaft darstellt, dürfte ein Irrtum diesbezüglich ausgeschlossen sein. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Einstellung derart straff ist, dass die Gebrauchstauglichkeit des Autos gemindert ist.
Sollte es sich um einen Mangel des Autos handeln, wäre die Mängelhaftung vorrangig.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin