Anfechtbarkeit des Auto-Kaufvertrags gemäß BGB §119?

6. Oktober 2008 21:28 |
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Kaufrecht


Hallo,
ich habe bei einem VW-Händler einen Golf Plus 2.0 TDI gekauft. Es handelt sich hierbei um einen Gebrauchtwagen mit Tageszulassung mit Vorbesitzer VW AG, die den Wagen aber bis auf den Transport nicht bewegt hat (bei Übernahme 6,0 km Laufleistung). Den Wagen habe ich "blind" gekauft, da der Wagen bei Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht beim Händler, sondern sich noch auf dem VW Werksgelände befand. Ich habe bei einem anderen VW-Händler einen Golf Plus Probegefahren, der aber mit einer schwächeren Motor ausgestattet war (105 PS 1.9 TDI anstelle der dann gekauften 2.0 TDI mit 140 PS - da dieser Händler keinen 2.0 TDI zur Verfügung hatte). Nach der Übergabe des Wagens fiel im Rahmen der ersten Fahrten auf, dass der Wagen deutlich straffer und sehr hart auf der Strasse liegt, was bei der Probefahrt so nicht bemerkbar war. Nach Rückfrage beim VW-Händler kam heraus, dass das Fahrwerk des Golf Plus 2.0 TDI deutlich härter ausgelegt ist als das des 1.9 TDI. Nachdem der Fahrkomfort so erheblich schlechter ist, wäre meine Frage ob ich den Kaufvertrag rückabwickeln kann mit dem Hinweis auf BGB §119 (Anfechtbarkeit wegen Irrtum), da ich nicht davon ausging dass die beiden Wagen bzgl des Fahrwerks unterschiedlich ausgelegt sind?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

In Ihrem Fall käme lediglich ein Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB in Betracht.

Hierfür müssten Sie sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs im Irrtum befunden haben.

Eigenschaften einer Sache sind neben den auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind. Diese Eigenschaft muss weiterhin verkehrswesentlich sein.

Da davon auszugehen ist, dass die Einstellung des Fahrwerks keine verkehrswesentliche und damit wertbildende Eigenschaft darstellt, dürfte ein Irrtum diesbezüglich ausgeschlossen sein. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Einstellung derart straff ist, dass die Gebrauchstauglichkeit des Autos gemindert ist.

Sollte es sich um einen Mangel des Autos handeln, wäre die Mängelhaftung vorrangig.

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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
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