19. Oktober 2018
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11:12
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich möchte ihnen zunächst kurz die Hintergründe erläutern:
Wenn die Forderung berechtigt ist, sollten sie in der Tat nicht widersprechen, ganz einfach weil die Bank den Titel erstreiten wird und der Mahnbescheid die geringsten Kosten für sie verursacht. Zunächst wird sie ein Mahnbescheid erreichen, wenn sie diesem widersprechen würde es zu einer Verhandlung mit entsprechenden Gebühren für den Prozessbevollmächtigten kommen. Im Mahnverfahren betragen diese insgesamt 1,5 Gebühren + Telekommunikationspauschale + Umsatzsteuer. Im Gerichtsverfahren würden die Anwaltskosten mit 2,5 Gebühren + + Telekommunikationspauschale (+ eventuelle Anfahrtskosten) + Umsatzsteuer zu Buche schlagen. Auch die Gerichtskosten sind im Mahnverfahren wesentlich geringer.
Es ist also der für sie günstigste Weg, der Gegenseite einen vollstreckbaren Titel zu gewähren.
Ist die Forderung hingegen falsch so sollten sie dem Mahnbescheid wiedersprechen, die geht auch teilweise. Der Mahnbescheid enthält hierfür ein Formular auf der Rückseite.
Widersprechen sie dem Mahnbescheid nicht , so ergeht nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein Vollstreckungsbescheid, der einem Urteil gleichgesetzt ist. Hieraus kann die Gegenseite die Vollstreckung betreiben.
Oftmals wird ein Gerichtsvollzieher beauftragt , damit sie die eidesstattliche Vermögensauskunft abgeben. Diese ermöglicht dem Gläubiger einzuschätzen, ob und wo eine Voollstreckungshandlung ( Z.B. die Pfändung) Sinn macht.
So dann wird der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ( kurz PfÜB) beantragen. Oftmals wird das Konto gepfändet und das Arbeitseinkommen parallel hierzu.
Manchmal läßt der Gläubiger nach Titulierung seiner Forderung auch eine Ratenzahlung zu, so dass sie um den Gerichtsvollzieher und eine Pfändung herumkommen.
Bei Pfändungen sind bestimmte Pfändungsfreigrenzen zu beachten, um eine Kahlpfändung und damit eine neue Verschuldung oder die Existenzgefährdung zu vermeiden.
Nun zu ihren eigentlichen Fragen:
Wird das Einkommen meines Freundes mit berücksichtigt?
Hier kommt es zu einem ganz klaren nein. Ihr Freund ist ihnen gegenüber nicht unterhaltspflichtig ( §§ 1360,1360 a, 1361, 1569–1586 a , 1601, 1615 a ff. BGB), somit ist eine Relevanz seines Einkommens nicht gegeben. Es darf nur aus ihrem Einkommen gepfändet werden.
Ich verdiene ca 1380€ Netto. Wie viel kann davon gepfändet werden?
Die Antwort ist: Gar nichts, also 0 €. Da sie ein unterhaltspflichtiges Kind haben, kann nichts gepfändet werden, ohne Unterhaltspflicht wären es 172, 34 € ( ihr persönlicher Freibetrag liegt bei 1.133,80 Euro) , wenn sie nicht mehr als 1389,99 € verdienen.
Da sie aber ein Kind haben, kann bis zu einem Nettogehalt von 1.569,99 € nichts gepfändet werden. Auch das Kindergeld ist ist gegen Pfändung geschützt.
Dies führt zu ihren nächsten Fragen: Ist die Erhöhung der Freigrenze unabhängig davon ob das Kind bei uns lebt? Oder gilt das nur für getrennte Personen. Also wenn Beispielsweise meine Tochter bei ihrem Vater wohnen würde und ich ihr gegenüber Unterhalt zahlen müsste?
Die Erhöhung der Freigrenze ist unabhängig davon, wo das Kind lebt. Wichtig ist nur dass das Kind wirklich Unterhalt erhält und dies aus einer gesetzlichen Pflicht resultiert ( und nicht z.B. aus einem Vertrag). Die Kindsmutter ist dem Kind nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet, es liegt also eine gesetzliche Pflicht vor.
Der Unterhalt kann als Bargeldleistung oder als Naturalunterhalt gewährt werden. Lebt das Kind bei einem Elternteil, so leistet dieses Elternteil Natuarlunterhalt. Das bedeutet das Kind wohnt bei ihm und wird von ihm versorgt, bekommt zu essen, wird betreut. Der Elternteil bei dem das Kind nicht wohnt leistet Barunterhalt in Form von monatlichen Zahlungen. Barunterhalt und Naturalunterhalt sind rechtlich ( zu mindest bis zur Volljährigkeit) gleichgestellt, beide Formen sind bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze also zu beachten.
Tipp am Rande:
Sie sollten ihr Bankkonto falls noch nicht geschehen spätestens nach dem Zugang des Vollstreckungsbescheides, sofort in ein P-Konto umwandeln, damit auch hier die Pfändungsfreigrenzen sofort beachtet werden. Sobald ein P-Konto vorliegt, wird es zunächst mit einem Freibetrag von 1.133,80 Euro versehen. Diesen Freibetrag können sie um den Freibetrag für eine Unterhaltspflichtige Person ( auf 1569,99 €) erhöhen lassen. Hierfür wird die Bank eine Bescheinigung brauchen. Diese erhalten sie für das Kindergeld bei der Familienkasse ( in der Regel sitzt diese beim Arbeitsamt) und für den Unterhalt kann diese die Familienkasse oder z.B. auch der Arbeitgeber erstellen. Auch die Geburtsurkunde und der Bank bekannte Eingang des Kindergeldes genügen der Bank sehr häufig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Doreen Prochnow