die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes erfolgt in der Regel gem. § 745 BGB durch Mehrheitsbeschluss. Ein Teilhaber kann daher nicht im Alleingang hergehen und den Grünstreifen entgegen der bisherigen Verwendung zu eigenen Zwecken benutzen; tatsächlich hätte er hierzu einen zustimmenden Beschluss der Gemeinschaft einholen müssen.
Ein derartiger Gebrauch dürfte üblicherweise nicht mit den Interessen aller Teilhaber nach billigem Ermessen vereinbar sein. Aller Voraussicht nach hat der Nachbar daher keinen Anspruch auf einen solchen Beschluss, wenn die Teilhaber nicht freiwillig zustimmen.
Sie sollten den Nachbarn zusammen mit den weiteren Teilhabern schriftlich auffordern, die Nutzung des Begrünungsstreifens durch Abstellen des Anhängers zu unterlassen und wieder den ursprünglichen Zustand der Bepflanzung herzustellen. Kommt der Nachbar dieser Aufforderung nicht nach, kann er dazu gerichtlich in Anspruch genommen werden.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Hallo Herr Rechtsanwalt,
ich hatte die 2 anderen Eigentümer ja schon vorher gefragt, wie Sie die Tat denn fänden und sie waren damit auch nicht einverstanden. Jetzt hatte ich das Schreiben fertig gemacht und plötzlich bekommen beide kalte Füsse und wollen nicht unterschreiben. Was kann ich jetzt noch tun?
Danke und Gruss
Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen, § 745 BGB.
In diesem Fall müssen Sie die Gemeinschaft zur Beschlussfassung über die Nutzung des Begrünungsstreifens im Sinne der Gemeinschaft auffordern. Der Anspruch ist ggfls. klageweise durchzusetzen.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt