Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Zur Beantwortung Ihrer Frage kommt es im Wesentlichen auf die Klausel in Ihrem Ausbildungsvertrag an. Viele Ausbildungsverträge enthalten auch Fristen, in denen bestimmte Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Wenn ich aber davon ausgehe, dass Sie eine Standardklausel vereinbart haben, wie sie z.B. auch von der IHK Düsseldorf vorgeschlagen wird (siehe Muster-Ausbildungsvertrag unter http://www.duesseldorf.ihk.de/linkableblob/dihk24/Ausbildung_Lehrstellen_Pruefungen/downloads/1283650/.15./data/M6_Ausbildungsvertrag-data.pdf), dann lautet diese:
"Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. "
Hieraus lässt sich unmittelbar nur eine einmalige (!) Verlängerung ableiten, die Sie aber offensichtlich schon in Anspruch genommen haben.
Einen Anspruch auf Zustimmung zu einer Vertragsverlängerung hätten Sie unter diesen Umständen nicht.
Ich empfehle Ihnen daher ganz dringend, weil eine Entlassung unmittelbar bevorstehen könnte, Kontakt einerseits mit Ihrer örtlichen IHK bzw. der Kammer Ihres Ausbildungsberufs aufzunehmen. Dort erhalten Sie eine Ausbildungsberatung und können auch eine Schlichtung in Anspruch nehmen, um sich mit Ihrem Ausbilder doch noch gütlich zu einigen und Ihren Ausbildungsabschluss abzusichern.
Darüber hinaus sollten Sie aber auch Rücksprache mit der Kammer halten, ob Sie weiterhin zur Prüfung zugelassen sind, obwohl das Ausbildungsvertragsverhältnis endet bzw. ob ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs vermittelt werden kann.
Aus reiner Vorsicht sollten Sie auch unbedingt Kontakt zur örtlichen Arbeitsagentur aufnehmen, da Sie (wegen des Endes der Ausbildung ja auch im positiven Sinne) von Arbeitslosigkeit bedroht sind und auch von dort Unterstützung erhalten können.
Im Falle einer Auseinandersetzung wäre es sinnvoll, Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu nutzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Zur Beantwortung Ihrer Frage kommt es im Wesentlichen auf die Klausel in Ihrem Ausbildungsvertrag an. Viele Ausbildungsverträge enthalten auch Fristen, in denen bestimmte Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Wenn ich aber davon ausgehe, dass Sie eine Standardklausel vereinbart haben, wie sie z.B. auch von der IHK Düsseldorf vorgeschlagen wird (siehe Muster-Ausbildungsvertrag unter http://www.duesseldorf.ihk.de/linkableblob/dihk24/Ausbildung_Lehrstellen_Pruefungen/downloads/1283650/.15./data/M6_Ausbildungsvertrag-data.pdf), dann lautet diese:
"Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. "
Hieraus lässt sich unmittelbar nur eine einmalige (!) Verlängerung ableiten, die Sie aber offensichtlich schon in Anspruch genommen haben.
Einen Anspruch auf Zustimmung zu einer Vertragsverlängerung hätten Sie unter diesen Umständen nicht.
Ich empfehle Ihnen daher ganz dringend, weil eine Entlassung unmittelbar bevorstehen könnte, Kontakt einerseits mit Ihrer örtlichen IHK bzw. der Kammer Ihres Ausbildungsberufs aufzunehmen. Dort erhalten Sie eine Ausbildungsberatung und können auch eine Schlichtung in Anspruch nehmen, um sich mit Ihrem Ausbilder doch noch gütlich zu einigen und Ihren Ausbildungsabschluss abzusichern.
Darüber hinaus sollten Sie aber auch Rücksprache mit der Kammer halten, ob Sie weiterhin zur Prüfung zugelassen sind, obwohl das Ausbildungsvertragsverhältnis endet bzw. ob ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs vermittelt werden kann.
Aus reiner Vorsicht sollten Sie auch unbedingt Kontakt zur örtlichen Arbeitsagentur aufnehmen, da Sie (wegen des Endes der Ausbildung ja auch im positiven Sinne) von Arbeitslosigkeit bedroht sind und auch von dort Unterstützung erhalten können.
Im Falle einer Auseinandersetzung wäre es sinnvoll, Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu nutzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt