Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund des sog. "Abschichtungsurteils" des BGH vom 21.01.1998 steht fest, dass ein Miterbe gegen Abfindung aus der Miterbengemeinschaft ausscheiden kann. Die Rechtsprechung wurde im Jahr 2005 nochmals bestätigt. Auch eine Vereinbarung ohne Abfindung ist möglich. Der vom Ausscheidenden aufgegebene Erbteil wächst den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an. Wenn der ausscheidende Miterbe allerdings ein Grundstück als Abfindung erhält(!) - wie hier nicht der Fall - ist der Abschichtungsvertrag wegen des Grundstücks notariell zu beurkunden.
Die Abschichtung ist grundsätzlich formfrei, da die dingliche Rechtsänderung kraft Gesetzes eintritt, also keine Übertragung des ausscheidenden Erben auf einen Rechtsnachfolger i.S. des § 2033 Abs.1 S. 2 BGB vorliegt. Diese Formfreiheit gilt auch, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört.
Die Eintragung des Miterben in das Grundbuch als nunmehrige Alleineigentümer bedarf der Berichtigungsbewilligung aller Miterben oder des Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Es ist die Form des § 29 GBO erforderlich. Es ist somit eine notarielle Beglaubigung - also keine kostenträchtige Beurkung - erforderlich.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Prüfung des Vereinbarungstextes hier für mich nicht Gegenstand war. Dies bedarf ggf. einer weiteren rechtlichen Prüfung.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
aufgrund des sog. "Abschichtungsurteils" des BGH vom 21.01.1998 steht fest, dass ein Miterbe gegen Abfindung aus der Miterbengemeinschaft ausscheiden kann. Die Rechtsprechung wurde im Jahr 2005 nochmals bestätigt. Auch eine Vereinbarung ohne Abfindung ist möglich. Der vom Ausscheidenden aufgegebene Erbteil wächst den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an. Wenn der ausscheidende Miterbe allerdings ein Grundstück als Abfindung erhält(!) - wie hier nicht der Fall - ist der Abschichtungsvertrag wegen des Grundstücks notariell zu beurkunden.
Die Abschichtung ist grundsätzlich formfrei, da die dingliche Rechtsänderung kraft Gesetzes eintritt, also keine Übertragung des ausscheidenden Erben auf einen Rechtsnachfolger i.S. des § 2033 Abs.1 S. 2 BGB vorliegt. Diese Formfreiheit gilt auch, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört.
Die Eintragung des Miterben in das Grundbuch als nunmehrige Alleineigentümer bedarf der Berichtigungsbewilligung aller Miterben oder des Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Es ist die Form des § 29 GBO erforderlich. Es ist somit eine notarielle Beglaubigung - also keine kostenträchtige Beurkung - erforderlich.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Prüfung des Vereinbarungstextes hier für mich nicht Gegenstand war. Dies bedarf ggf. einer weiteren rechtlichen Prüfung.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Rückfrage vom Fragesteller
15. Februar 2007 | 10:22
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie bereits in meiner ersten Frage formuliert, wollte ich gerne wissen, ob jeder der vier Beteiligten des Abschichtungsvertrages seine Unterschrift vom Notar beglaubigen lassen muß, oder ob es z.B. ausreicht, dass einer der Beteiligten den Abschichtungsvertrag beglaubigen lässt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. Februar 2007 | 10:29
Es ist die Unterschrift aller Beteiligten erforderlich, es sind sämtliche Unterschriften zu beglaubigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr